Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab dem Kalenderjahr 2023

Mahl­zei­ten, die arbeitstäglich unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt an die Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wer­den, sind mit dem antei­li­gen amt­li­chen Sach­be­zugs­wert nach der Ver­ord­nung über die sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­che Beur­tei­lung von Zuwen­dun­gen des Arbeit­ge­bers als Arbeits­ent­gelt (Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung – SvEV) zu bewer­ten. Dies gilt ab 1. Janu­ar 2014 gemäß § 8 Absatz 2 Satz 8 EStG auch für Mahl­zei­ten, die dem Arbeit­neh­mer während einer beruf­lich ver­an­lass­ten Auswärtstätigkeit oder im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vom Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung von einem Drit­ten zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, wenn der Preis der Mahl­zeit 60 Euro nicht übersteigt.

Die Sach­be­zugs­wer­te ab dem Kalen­der­jahr 2023 sind durch die 13. Ver­ord­nung zur Änderung der Sozi­al­ver­si­che­rungs­ent­gelt­ver­ord­nung vom 16. Dezem­ber 2022 (BGBl. I Sei­te 2431) fest­ge­setzt wor­den. Dem­zu­fol­ge beträgt der Wert für Mahl­zei­ten, die ab Kalen­der­jahr 2023 gewährt werden,

  • a) für ein Mit­tag- oder Abend­essen 3,80 Euro,

  • b) für ein Frühs­tück 2,00 Euro.

Bei Voll­ver­pfle­gung (Frühs­tück, Mit­tag- und Abend­essen) sind die Mahl­zei­ten mit dem Wert von 9,60 Euro anzusetzen.

Im Übrigen wird auf R 8.1 Absatz 7 und 8 LStR 2023 sowie auf das BMF-Schrei­ben zur Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts vom 25. Novem­ber 2020 (BStBl I Sei­te 1228) hingewiesen.

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schrei­ben IV C 5 – S‑2334 / 19 / 10010 :004 vom 23.12.2022

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