Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Neue Aufgaben für das Bundeszentralamt für Steuern

Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) erfüllt bis­lang mit sei­nen knapp 2400 Beschäftigten an vier Dienst­sit­zen über 80 Auf­ga­ben. Dazu gehören u.a. die Bun­des­be­triebs­prü­fung, der inter­na­tio­na­le Infor­ma­ti­ons­aus­tausch, die Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung sowie die Ver­ga­be und Ver­wal­tung der steu­er­li­chen Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer (§ 139b Abga­ben­ord­nung). Mit dem Beschluss des Jah­res­steu­er­ge­set­zes 2022 wur­den dem BZSt eini­ge neue Auf­ga­ben zugewiesen.

Bei­spiels­wei­se wird die Abga­ben­ord­nung geändert, um die Auf­nah­me der Kon­to­ver­bin­dung (IBAN) der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger in die Steu­er­iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mern-Daten­bank zu ermöglichen. Gemein­sam mit dem Infor­ma­ti­ons­tech­nik­zen­trum Bund (ITZ Bund) wird dafür das Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer-Ver­fah­ren bis vor­aus­sicht­lich 2024 aufgerüstet.

Um Ver­wal­tungs­kon­tak­te der Bür­ge­rin­nen und Bür­ger auf das Not­wen­di­ge zu redu­zie­ren und Ver­wal­tungs­res­sour­cen zu spa­ren, wer­den ins­be­son­de­re bestehen­de Kommunikationskanäle genutzt. Die Übermittlung der Kon­to­da­ten dient ausschließlich dem Zweck, unba­re öffentliche Leis­tun­gen ein­fa­cher, unbüro­kra­ti­scher und betrugs­si­cher auszuzahlen.

Auch die Fest­set­zung und Prü­fung des EU-Ener­gie­kri­sen­bei­trags wird beim BZSt ver­an­kert. Damit wird die EU-Ver­ord­nung des Rates über die Notfallmaßnahmen als Reak­ti­on auf die hohen Ener­gie­prei­se umge­setzt. Zusätzliche Gewin­ne, die den Durch­schnitts­ge­winn der Vor­jah­re um 20 Pro­zent über­stei­gen, sol­len in den Wirt­schafts­jah­ren 2022 und 2023 (bei abwei­chen­den Wirt­schafts­jah­ren in den Jah­ren 2022/23 und 2023/24) von Unter­neh­men der Erdöl‑, Erdgas‑, Koh­le und Raf­fi­ne­rie­wirt­schaft mit 33 Pro­zent besteu­ert werden.

Beim steu­er­li­chen Infor­ma­ti­ons­aus­tausch über­nimmt das BZSt künf­tig die Übermittlung, Ent­ge­gen­nah­me und Aus­wer­tung von steu­er­li­chen Infor­ma­tio­nen zu Trans­ak­tio­nen über digi­ta­le Platt­for­men. Digi­ta­le Platt­for­men stel­len eine Her­aus­for­de­rung für die gesetzmäßige und gleichmäßige Besteue­rung dar. Um dem zu begeg­nen, müs­sen Betrei­ber digi­ta­ler Platt­for­men dem BZSt Infor­ma­tio­nen zu den Anbie­tern (Per­so­nen und Unter­neh­men) mel­den, die über die digi­ta­le Platt­form Ein­künf­te erzie­len. Dies gilt erst­mals für Ein­künf­te, die dem Kalen­der­jahr 2023 zuzu­rech­nen sind.

Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.12.2022

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