Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliche Berücksichtigung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer bei gesundheitsbedingten Einschränkungen

Das Finanz­ge­richt Ber­lin-Bran­den­burg hat ent­schie­den, dass eine Arbeit­neh­me­rin, die auf­grund gesund­heit­li­cher Einschränkungen den von ihrem Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­platz nicht an allen Werk­ta­gen nut­zen kann, son­dern statt­des­sen zur Auf­recht­erhal­tung ihrer Gesund­heit gehal­ten ist, ihrer Berufstätigkeit in ihrem häuslichen Arbeits­zim­mer nach­zu­ge­hen, die Auf­wen­dun­gen hier­für als Wer­bungs­kos­ten in ¶he von höchstens 1.250 Euro im Jahr steu­er­lich gel­tend machen kann.

In dem Streit­fall hat­ten die Kläger, ein zusam­men ver­an­lag­tes Ehe­paar, gel­tend gemacht, dass der Klägerin der betrieb­li­che Arbeits­platz nicht an allen Tagen „zur Ver­fü­gung gestan­den habe“, weil sie auf­grund ihrer gesund­heit­li­chen Einschränkungen zumin­dest an einem Arbeits­tag in der Woche aus dem Home­of­fice tätig wer­den könne. Ande­ren­falls ver­schlim­me­re sich ihr Gesund­heits­zu­stand. Nach § 9 Abs. 5 i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 Ein­kom­men­steu­er­ge­setz – EStG – kann ein Steu­er­pflich­ti­ger Auf­wen­dun­gen für ein häusliches Arbeits­zim­mer nicht als Wer­bungs­kos­ten abzie­hen. Dies gilt nur dann nicht, wenn für die betrieb­li­che oder beruf­li­che ¤tigkeit ein ande­rer Arbeits­platz nicht zur Ver­fü­gung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). Das beklag­te Finanz­amt hat­te sich auf den Stand­punkt gestellt, dass der betrieb­li­che Arbeits­platz der Klägerin objek­tiv zur Ver­fü­gung gestan­den habe und sie ihn allein aus sub­jek­ti­ven Grün­den nicht arbeitstäglich nutze.

Das Gericht ist dem nicht gefolgt, son­dern hat ent­schie­den, dass es maßgeblich dar­auf ankommt, ob es dem Steu­er­pflich­ti­gen zuge­mu­tet wer­den kann, den vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten Arbeits­platz arbeitstäglich zu nut­zen. Da die Klägerin aus ärztlicher Sicht gehal­ten war, an ein­zel­nen Tagen von zu Hau­se aus zu arbei­ten, um lang­fris­tig ihre Arbeitsfähigkeit zu erhal­ten, könne ihr der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nicht ver­sagt wer­den. Die­ser sei aller­dings auf 1.250 Euro begrenzt, da das häusliche Arbeits­zim­mer nicht den Mit­tel­punkt der gesam­ten betrieb­li­chen und beruf­li­chen Betätigung der Klägerin gebil­det habe (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG).

Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der Rechts­fra­ge die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Ber­lin-Bran­den­burg, Pres­se­mit­tei­lung vom 12.12.2022 zum Urteil 5 K 5138/21 vom 29.09.2022

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