Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Aufatmen für französische Grenzgänger: Wegfall der Doppelbesteuerung beim Bezug von Kurzarbeitergeld

Knapp 50.000 Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer pen­deln täglich aus dem benach­bar­ten Frank­reich zu ihrer Arbeits­stel­le nach Deutschland.

Seit dem Beginn der Coro­na-Pan­de­mie sind die Ein­pend­ler auch ver­mehrt von Kurz­ar­beit betrof­fen. Durch den Abzug eines fik­ti­ven Steu­er­be­trags in Deutsch­land und der par­al­le­len Besteue­rung in Frank­reich wer­den die betrof­fe­nen Per­so­nen bis­her dop­pelt belas­tet. „Im Bun­des­tag wur­de jetzt der Weg frei­ge­macht, um die­se Benach­tei­li­gung zu been­den. Gera­de für Rhein­land-Pfalz und die Grenz­re­gi­on ist dies ein wich­ti­ger Schrit­t“, so Arbeits­mi­nis­ter (Rh-Pf.) Schweitzer.

Der gesetz­li­chen Änderung im Drit­ten Buch des Sozi­al­ge­setz­bu­ches ging ein Urteil des Bun­des­so­zi­al­ge­rich­tes aus dem Jahr 2021 vor­aus (Az. B 11 AL 6/21 R). Dar­in wur­de fest­ge­stellt, dass im Fal­le einer steu­er­li­chen Frei­stel­lung als Grenzgänger kei­ne Steu­er­pflicht in Deutsch­land besteht.

Gemein­sam mit dem Saar­land und Baden-Würt­tem­berg hat Rhein­land-Pfalz in einem Schrei­ben an das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les eben­falls auf die bestehen­de Pro­ble­ma­tik hin­ge­wie­sen und auf die Umset­zung des Bun­des­so­zi­al­ge­richts­ur­teils ver­wie­sen. Ins­be­son­de­re die Bun­des­agen­tur für Arbeit ist hier auf­ge­for­dert, die bis­he­ri­gen Berech­nungs­me­tho­den umzustellen.

Minis­te­ri­um für Arbeit Rhein­land-Pfalz, Pres­se­mit­tei­lung vom 02.12.2022

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