Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim

Ein Erbe ver­liert nicht die Erb­schaft­steu­er­be­frei­ung für ein Fami­li­en­heim, wenn ihm die eige­ne Nut­zung des Fami­li­en­heims aus gesund­heit­li­chen Grün­den unmöglich oder unzu­mut­bar ist. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die Klägerin hat­te das von ihrem Vater ererb­te Ein­fa­mi­li­en­haus zunächst selbst bewohnt, war aber bereits nach sie­ben Jah­ren aus­ge­zo­gen. Im Anschluss wur­de das Haus abge­ris­sen. Die Klägerin mach­te gegenü­ber dem Finanz­amt und dem Finanz­ge­richt (FG) erfolg­los gel­tend, sie habe sich ange­sichts ihres Gesund­heits­zu­stands kaum noch in dem Haus bewe­gen und des­halb ohne frem­de Hil­fe dort nicht mehr leben können. Das FG war der Ansicht, das sei kein zwin­gen­der Grund für den Aus­zug, da sich die Klägerin frem­der Hil­fe hätte bedie­nen können.

Der BFH hat das erst­in­stanz­li­che Urteil auf­ge­ho­ben und die Sache an das FG zurück­ver­wie­sen. Grundsätzlich setzt die Steu­er­be­frei­ung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c des Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er­ge­set­zes vor­aus, dass der Erbe für zehn Jah­re das geerb­te Fami­li­en­heim selbst nutzt, es sei denn, er ist aus „zwingenden Grün­den“ dar­an gehin­dert. „Zwingend“, so der BFH, erfas­se nicht nur den Fall der Unmöglichkeit, son­dern auch die Unzu­mut­bar­keit der Selbst­nut­zung des Fami­li­en­heims. Rei­ne Zweckmäßigkeitserwägungen, wie etwa die Unwirt­schaft­lich­keit einer Sanie­rung, genüg­ten zwar nicht. Anders lie­ge es, wenn der Erbe aus gesund­heit­li­chen Grün­den für eine Fort­nut­zung des Fami­li­en­heims so erheb­li­cher Unter­stüt­zung bedür­fe, dass nicht mehr von einer selbständigen Haus­halts­füh­rung zu spre­chen sei. Das FG hat des­halb unter Mit­wir­kung der Klägerin das Aus­maß ihrer gesund­heit­li­chen Beeinträchtigungen zu prüfen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 7.7.2022 zu Urteil vom 1.12.2021, II R 18/20

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