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Berichtigung des Vorsteuerabzugs bei steuerfreier Veräußerung eines mit Option zur Umsatzsteuer erworbenen Grundstücks

Der 4. Senat des Schles­wig-Hol­stei­ni­schen Finanz­ge­richts hat erkannt, dass die (Weiter-)Veräußerung eines bau­reif gemach­ten Grund­s­tücks nebst dazugehöriger Pla­nungs­leis­tun­gen für den Bau von Ver­mie­tungs­ob­jek­ten auch dann eine nur ein­ma­li­ge Ver­wen­dung des Grund­s­tücks zur Aus­füh­rung eines Umsat­zes ist, wenn der Grund­s­tücks­ei­gen­tü­mer in der Pla­nungs­pha­se Hilfsumsätze aus der über­gangs­wei­sen Geneh­mi­gung der Auf­stel­lung von Wer­be­me­di­en auf dem Grund­s­tück erzielt, und dass die berich­ti­gungs­neu­tra­le Geschäftsveräußerung eines im Auf­bau befind­li­chen Ver­mie­tungs­un­ter­neh­mens vor­aus­setzt, dass die­ses bereits eine gewis­se objek­ti­ve Ver­fes­ti­gung erfah­ren hat.

Die Her­stel­lung der Bau­rei­fe und der Abschluss von Gewerberaummietverträgen für ein noch zu erstel­len­des Objekt rei­che dafür jeden­falls dann nicht aus, wenn das objek­tiv zuta­ge getre­te­ne Geschäftsmodell dem eines Bauträgers/Grundstücksentwicklers entspreche.

Die Klägerin hat­te im Jahr 2005 ein unbe­bau­tes innerstädtisches Grund­s­tück erwor­ben, auf wel­chem sie ein Stadt­quar­tier pro­jek­tier­te. Nach langjährigen Pla­nun­gen und Ver­hand­lun­gen gelang ihr für das Pro­jekt der Abschluss eines städtebaulichen Ver­tra­ges mit näher defi­nier­ten Vor­ga­ben für die Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gun­gen. Noch vor dem Beginn der Bau­ar­bei­ten veräußerte die Klägerin das Grund­s­tück nebst Pla­nungs­leis­tun­gen und bereits vor­ab geschlos­se­ner Gewerberaummietverträge für einen Super­markt und einen Dro­ge­rie­markt. Die Veräußerung erfolg­te mit ins­ge­samt drei Verträgen, die auf­grund ihrer Ver­knüp­fung mit der Ertei­lung der Bau­ge­neh­mi­gung erst in 2016 wirk­sam wur­den. Bei Grund­s­tücks­er­werb hat­te die Klägerin zur Umsatz­steu­er optiert und Vor­steu­ern in ent­spre­chen­der ¶he gezo­gen. Sie mach­te gel­tend, das Grund­s­tück nach des­sen Bebau­ung für Zwe­cke einer umsatz­steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung nut­zen zu wol­len. Ent­ge­gen die­ser Absicht veräußerte die Klägerin das bau­rei­fe Grund­s­tück in 2016 nebst Pla­nungs­leis­tun­gen und mit den bei­den vor­ge­nann­ten Mietverträgen in unbe­bau­tem Zustand und umsatz­steu­er­frei an eine KG.

Das Finanz­amt ging mit Blick auf die von der ursprüng­li­chen Absicht abwei­chen­de Ver­wen­dung des Grund­s­tücks von einer Ver­pflich­tung zur Berich­ti­gung des Vor­steu­er­ab­zugs gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dem trat die Klägerin mit der Erwägung ent­ge­gen, sie habe ledig­lich eine steu­er­freie und berich­ti­gungs­neu­tra­le Geschäftsveräußerung im Gan­zen rea­li­siert. Die ursprüng­li­che Absicht der Bebau­ung und steu­er­pflich­ti­gen Ver­mie­tung des Grund­s­tücks für eige­ne Rech­nung habe nicht rea­li­siert wer­den können, weil ihr Allein­ge­sell­schaf­ter infol­ge sei­ner Inhaf­tie­rung in 2006 und der damit ver­bun­de­nen Rufschädigung sei­ne Kreditfähigkeit ver­lo­ren habe. Die Klägerin habe sich des­halb und auf­grund eines güns­ti­gen Kauf­an­ge­bots ent­schie­den, ihr bereits im Auf­bau befind­li­ches Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men im Gan­zen an die KG zu veräußern. Unabhängig davon bestehe auch des­halb kei­ne Berich­ti­gungs­pflicht, weil der 10-jährige Berich­ti­gungs­zeit­raum gemäß § 15a Abs. 1 Satz 2 UStG in 2016 bereits abge­lau­fen gewe­sen sei und die sach­li­chen Vor­aus­set­zun­gen einer Berich­ti­gung gemäß § 15a Abs. 2 UStG nicht vorlägen. Das Grund­s­tück sei kein Han­dels­ob­jekt. Es sei als Anlagevermögen bilan­ziert wor­den und auch bereits während der Pla­nungs­pha­se zur Erzie­lung steu­er­pflich­ti­ger Umsätze, nämlich aus der ent­gelt­li­chen Gestat­tung zur Auf­stel­lung von Wer­be­me­di­en, genutzt worden.

Der 4. Senat hat die Kla­ge abge­wie­sen, er ging von einer Ver­pflich­tung zur Vor­steu­er­be­rich­ti­gung gemäß § 15a Abs. 2 UStG aus. Dabei bewer­te­te er die Grundstücksveräußerung als ers­ten Ver­wen­dungs­um­satz des Wirt­schafts­guts Grund­s­tück. Die aus der Zwi­schen­nut­zung des Grund­s­tücks als Aufstellfläche für Wer­be­me­di­en erziel­ten Umsätze ord­ne­te das Gericht als für die Abgren­zung der Berichtigungstatbestände gemäß § 15a Abs. 1 und Abs. 2 UStG unmaßgebliche Hilfsumsätze ein. Da für § 15a Abs. 2 UStG kein Berich­ti­gungs­zeit­raum und kei­ne Kor­rek­tur pro rata tem­po­ris gel­te, sei die Vor­steu­er­be­rich­ti­gung im Jahr der Grundstücksveräußerung in vol­ler ¶he vor­zu­neh­men. Den Ein­wand einer berich­ti­gungs­neu­tra­len Geschäftsveräußerung gemäß § 1 Abs. 1a UStG wies das Gericht zurück. Dabei stell­te es in Abgren­zung zu der hier­zu ergan­ge­nen Recht­spre­chung des BFH maßgeblich dar­auf ab, dass die Klägerin nach den objek­tiv zuta­ge getre­te­nen Verhältnissen wie ein Grundstückshändler, Grund­s­tücks­ent­wick­ler bzw. Bauträger auf­ge­tre­ten sei. Einen auf nach­hal­ti­ge Ver­mie­tung gerich­te­ten unter­neh­me­ri­schen Nut­zungs­zu­sam­men­hang habe sie im Veräußerungszeitpunkt noch nicht geschaf­fen, sodass der Veräußerungsgegenstand nicht als von der Erwer­be­rin fort­ge­führ­tes Ver­mie­tungs­un­ter­neh­men zu qua­li­fi­zie­ren sei.

FG Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 30.06.2022 zum Urteil 4 K 38/19 vom 02.03.2021 (nrkr – BFH-Az.: XI R 10/22)

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