Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kindergeld: Weiterbildung zum Facharzt ist kein Teil einer einheitlichen erstmaligen Berufsausbildung

Bei einer im Anschluss an das Medi­zin­stu­di­um absol­vier­ten Fach­arzt­wei­ter­bil­dung han­delt es sich ledig­lich um eine Zweit­aus­bil­dung (Wei­ter­bil­dung). Die Erst­aus­bil­dung des Kin­des endet mit Abschluss des Medi­zin­stu­di­ums durch Able­gung der ärztlichen Prüfung.

Das geht aus einem aktu­ell veröffentlichten Urteil des FG Nie­der­sach­sen hervor.

Das Gericht erklärte, das Berufs­ziel des Kin­des sei nicht das allei­ni­ge Ent­schei­dungs­kri­te­ri­um dafür, ob es sich noch um eine Erst­aus­bil­dung handelt

Die Aus­bil­dung im Rah­men der Fach­arzt­wei­ter­bil­dung tre­te hin­ter die Berufstätigkeit des Kin­des zurück. Die Fach­arzt­wei­ter­bil­dung stel­le kei­nen Teil einer ein­heit­li­chen Berufs­aus­bil­dung des Kin­des dar, da die Wei­ter­bil­dung nur Neben­sa­che ist.

Bei der Wei­ter­bil­dung zum Fach­arzt hand­le es sich nicht um ein Ausbildungsdienstverhältnis, da das Kind sei­ne Ver­gü­tung für die ¤tigkeit als Arzt in Wei­ter­bil­dung vor­wie­gend für die von ihm erbrach­te Arbeits­leis­tung erhal­te und nicht als Ver­gü­tung für die Teil­nah­me an einer Berufsausbildungsmaßnahme.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig,

Niedersächsisches FG, Mit­tei­lung vom 21.62022 zu Urteil vom 17.11.2021, Az. 9 K 114/21; BFH-Az.: III R 40/21

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