Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Ordnungsgemäße Bekanntgabe eines Steuerbescheids bei vermuteter Bevollmächtigung

Tre­ten Ange­hö­ri­ge der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe für einen Steu­er­pflich­ti­gen gegen­über Finanz­be­hör­den auf, wird auch vor der Ein­fü­gung des § 80 Abs. 2 Satz 1 AO i.d.F. des Geset­zes zur Moder­ni­sie­rung des Besteue­rungs­ver­fah­rens vom 18.07.2016 (BGBl I 2016, 1679) mit Wir­kung vom 01.01.2017 die ord­nungs­ge­mä­ße Bevoll­mäch­ti­gung ohne Vor­la­ge einer schrift­li­chen Voll­macht vermutet.

Die­se Ver­mu­tung gilt trotz Vor­lie­gens einer auf bestimm­te Zeit­räu­me beschränk­ten schrift­li­chen Voll­macht auch für außer­halb der schrift­li­chen Voll­macht lie­gen­de Zeit­räu­me, wenn der Ange­hö­ri­ge der steu­er­be­ra­ten­den Beru­fe für die­se Zeit­räu­me gegen­über dem FA wie ein Bevoll­mäch­tig­ter auftritt.

BFH, Urteil vom 16.032022, VIII R 19/19

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