Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Knock-out-Zertifikate sind keine Termingeschäfte

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass der Ver­lust aus dem fal­len­den Kurs von Knock-out-Pro­duk­ten in Form von Unli­mi­ted Tur­bo Bull-Zer­ti­fi­ka­ten steu­er­lich voll abzieh­bar ist und nicht dem Aus­gleichs- und Abzugs­ver­bot für Termingeschäfte unterfällt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) unter­lie­gen Ver­lus­te aus Termingeschäften grundsätzlich einem Aus­gleichs- und Abzugs­ver­bot, d.h. sie können nur sehr eingeschränkt mit Gewin­nen aus eben sol­chen Geschäften ver­rech­net wer­den, sie min­dern aber im Übrigen nicht die Bemes­sungs­grund­la­ge der ¶rperschaftsteuer oder der Ein­kom­men­steu­er. Aus Sicht des Gesetz­ge­bers ist es gerecht­fer­tigt, für beson­ders ris­kan­te Geschäfte der­ar­ti­ge Beschränkungen vorzusehen.

Im Streit­fall hat­te die Klägerin, eine GmbH, von einer Bank aus­ge­ge­be­ne Unli­mi­ted Tur­bo Bull-Zer­ti­fi­ka­te erwor­ben. Als sog. Knock-out-Zer­ti­fi­ka­te zeich­ne­ten sie sich durch die ¶glichkeit aus, mit rela­tiv gerin­gem Kapi­tal­ein­satz über­pro­por­tio­nal an der Wert­ent­wick­lung des zugrun­de lie­gen­den Basis­werts zu par­ti­zi­pie­ren. Erreich­te oder durch­brach der Basis­wert jedoch eine bestimm­te Kurs­schwel­le, dann ver­fie­len die Zer­ti­fi­ka­te nahe­zu wert­los. Bedingt durch ein Absin­ken des jewei­li­gen Index­stan­des fiel der Wert der von der Klägerin erwor­be­nen Zer­ti­fi­ka­te, wodurch die­se einen erheb­li­chen Ver­lust rea­li­sier­te. Das Finanz­amt ver­trat die Auf­fas­sung, dass die Zer­ti­fi­kats­ver­lus­te dem Aus­gleichs- und Abzugs­ver­bot unterliegen.

Der Bun­des­fi­nanz­hof sah die Sache anders: Die Anwen­dung des § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG hänge ent­schei­dend davon ab, ob ein Termingeschäft vor­lie­ge. Die­ses sei vom sog. Kassageschäft abzu­gren­zen, bei dem der Leis­tungs­aus­tausch sofort oder inner­halb einer kur­zen Frist zu voll­zie­hen sei. Bei Knock-out-Pro­duk­ten in Form von Zer­ti­fi­ka­ten han­delt es sich aber, so der BFH wei­ter, um gewöhnliche Schuld­ver­schrei­bun­gen, die im Streit­fall Zug um Zug gegen Bezah­lung über­tra­gen wor­den sei­en; an dem für ein Termingeschäft typi­schen Hin­aus­schie­ben des Erfül­lungs­zeit­punkts habe es gefehlt.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.06.2022 zu Urteil vom 08.12.2021, I R 24/19

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