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Gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Mieten für Messestandflächen

Ent­gel­te für Mes­se­stand­flä­chen, die ein Unter­neh­men zu Aus­stel­lungs­zwe­cken anmie­tet, unter­lie­gen nur dann der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung, wenn die Mes­se­stand­flä­che bei unter­stell­tem Eigen­tum des aus­stel­len­den Unter­neh­mens zu des­sen Anla­ge­ver­mö­gen gehö­ren würde.

Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) zu § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) ent­schie­den. Nach die­ser Vor­schrift wer­den bei der Gewer­be­steu­er dem nach den Vor­schrif­ten des Ein­kom­men­steu­er- oder Kör­per­schaft­steu­er­rechts ermit­tel­ten Gewinn Miet- und Pacht­zin­sen, die zuvor gewinn­min­dernd berück­sich­tigt wur­den, teil­wei­se wie­der hin­zu­ge­rech­net, wenn die Wirt­schafts­gü­ter dem Anla­ge­ver­mö­gen des Betriebs des Steu­er­pflich­ti­gen zuzu­rech­nen sind.

Die Klä­ge­rin ist eine GmbH, deren Gegen­stand die Ent­wick­lung, Her­stel­lung und der Ver­trieb von Maschi­nen ist. Sie selbst hat kei­nen Direkt­ver­trieb, son­dern ver­kauft ihre Pro­duk­te durch ein ste­hen­des Händ­ler­netz. In den Streit­jah­ren mie­te­te die Klä­ge­rin wie­der­holt auf bestimm­ten tur­nus­mä­ßig statt­fin­den­den Mes­sen Aus­stel­lungs­flä­chen und Räum­lich­kei­ten an, um ihre Pro­duk­te dort zu prä­sen­tie­ren. Sie zog die Kos­ten hier­für von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch kei­ne Hin­zu­rech­nung eines Anteils die­ser Aus­ga­ben nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG vor.

Das Finanz­amt war nach Durch­füh­rung einer Betriebs­prü­fung der Auf­fas­sung, dass der gewerb­li­che Gewinn um den gesetz­lich vor­ge­se­he­nen Teil der Miet­zin­sen erhöht wer­den müsse.

Das Finanz­ge­richt (FG) ent­schied hin­ge­gen, dass eine Hin­zu­rech­nung nicht in Betracht kom­me. Der BFH bestä­tig­te das Urteil. Die gewer­be­steu­er­recht­li­che Hin­zu­rech­nung set­ze vor­aus, dass die gemie­te­ten oder gepach­te­ten Wirt­schafts­gü­ter bei fik­ti­ver Betrach­tung Anla­ge­ver­mö­gen des Steu­er­pflich­ti­gen wären, wenn sie in sei­nem Eigen­tum ste­hen wür­den. Für die Zuge­hö­rig­keit zum Anla­ge­ver­mö­gen kommt es dar­auf an, ob der Geschäfts­zweck des betref­fen­den Unter­neh­mens und auch die spe­zi­el­len betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se (z.B. Bedeu­tung der Mes­se­prä­senz inner­halb des von dem Unter­neh­men prak­ti­zier­ten Ver­triebs­sys­tems) das dau­er­haf­te Vor­han­den­sein einer ent­spre­chen­den Mes­se­stand­flä­che erfor­dert. Auf die­ser Grund­la­ge ist das FG nach Ansicht des III. Senats des BFH ohne Rechts­feh­ler zu dem Ergeb­nis gelangt, dass die Mes­se­stand­flä­chen durch die ver­ein­zelt kurz­zei­ti­ge Anmie­tung unter Berück­sich­ti­gung des Geschäfts­ge­gen­stand und der spe­zi­el­len betrieb­li­chen Ver­hält­nis­se nicht dem (fik­ti­ven) Anla­ge­ver­mö­gen zuzu­ord­nen sind.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 23.06.2022 zu Beschluss vom 23.03.2022, III R 14/21

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