Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Rechtsschutzbedürfnis bei geringem Streitwert

Der 15. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass für ein einst­wei­li­ges Rechts­schutz­ver­fah­ren, mit dem die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit eines Säum­nis­zu­schlags in Höhe von 4,50 Euro gel­tend gemacht wird, kein Rechts­schutz­be­dürf­nis besteht.

Das Finanz­amt erteil­te gegen­über der Antrag­stel­le­rin, einer Akti­en­ge­sell­schaft, einen Abrech­nungs­be­scheid, in dem es einen Säum­nis­zu­schlag zu Umsatz­steu­er 2020 in Höhe von 4,50 Euro fest­stell­te. Hier­ge­gen leg­te die Antrag­stel­le­rin Ein­spruch mit der Begrün­dung ein, dass die Erhe­bung von Säum­nis­zu­schlä­gen ver­fas­sungs­wid­rig sei. Einen zeit­gleich gestell­ten Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung lehn­te das Finanz­amt ab.

Der dar­auf­hin bei Gericht gestell­te Antrag auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ist eben­falls erfolg­los geblie­ben. Der 15. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat aus­ge­führt, dass der Antrag­stel­le­rin bereits ein Rechts­schutz­be­dürf­nis feh­le. Ein Inter­es­se, das nach all­ge­mei­ner Anschau­ung als so gering anzu­se­hen sei, dass es nicht die Inan­spruch­nah­me der star­ken Rechts­schutz­ein­rich­tun­gen recht­fer­ti­ge, sei nicht schutz­wür­dig. Da die Antrag­stel­le­rin nur die Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des in den Säum­nis­zu­schlä­gen ent­hal­te­nen Zins­an­teils angrei­fe, lie­ge ihr Begeh­ren deut­lich unter­halb von 4,50 Euro.

Eine all­ge­mei­ne Baga­tell­gren­ze für die Ein­le­gung eines Rechts­be­helfs sehe das Gesetz zwar nicht vor. Ein Unter­schrei­ten der Baga­tell­gren­zen der Klein­be­trags­ver­ord­nung sei jedoch als Indiz dafür zu wür­di­gen, ob nach all­ge­mei­ner Anschau­ung ein Rechts­schutz­be­dürf­nis als schutz­wür­dig anzu­er­ken­nen sei.

Dar­über hin­aus sei­en auch die Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung in den Blick zu neh­men. Die nach dem RVG ersatz­fä­hi­gen Kos­ten des Pro­zess­ver­tre­ters belie­fen sich im vor­lie­gen­den Ver­fah­ren auf knapp 112 Euro und über­stie­gen den Streit­wert damit um ein Viel­fa­ches. Hier­bei sei auch zu berück­sich­ti­gen, dass der Pro­zess­be­voll­mäch­tig­te der Antrag­stel­le­rin beim Finanz­ge­richt Müns­ter in einer Viel­zahl von Ver­fah­ren die Aus­set­zung der Voll­zie­hung von Abrech­nungs­be­schei­den über Säum­nis­zu­schlä­ge bean­tra­ge. Dabei gehe es offen­sicht­lich nicht ernst­haft um die Aus­set­zung der Kleinst­be­trä­ge, son­dern um die Erstat­tung der Kos­ten der Rechtsverfolgung.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.06.2022 zum Beschluss 15 V 408/22 vom 30.05.2022

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