Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Treuhandverhältnis erfordert Weisungsgebundenheit des Treuhänders 

Mit zwei Urtei­len hat der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter zu den Vor­aus­set­zun­gen eines Treu­hand­ver­hält­nis­ses und der dar­aus resul­tie­ren­den Zurech­nung von Ver­äu­ße­rungs­ge­win­nen aus Akti­en Stel­lung genommen.

Die Klä­ger der bei­den Ver­fah­ren waren beim sel­ben Arbeit­ge­ber beschäf­tigt. Im Jahr 2000 erwarb ein Treu­hän­der Akti­en einer AG zu einem sym­bo­li­schen Kauf­preis von 0,26 DM, die er treu­hän­de­risch für die Beleg­schaft des Arbeit­ge­bers hielt. Der Treu­hän­der über­trug die Akti­en im Jahr 2002 auf einen neu gegrün­de­ten Ver­ein, des­sen Zweck neben der Erhal­tung und Siche­rung der Arbeits­plät­ze das Hal­ten und Ver­wal­ten die­ser Akti­en war. Die Klä­ger sind Mit­glie­der die­ses Ver­eins. Auf­grund eines Mit­glie­der­be­schlus­ses des Ver­eins wur­den die Akti­en im Jahr 2018 ver­äu­ßert. Hier­aus erhiel­ten die Klä­ger antei­li­ge Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se in Höhe von jeweils ca. 75.000 Euro.

Die­se Erlö­se behan­del­te das Finanz­amt als Gewinn­aus­schüt­tun­gen des Ver­eins und unter­warf sie als Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen dem Abgel­tungs­steu­er­satz. Hier­ge­gen wand­ten den Klä­ger ein, dass es sich um nicht steu­er­ba­re pri­va­te Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te han­de­le, da sie die Akti­en bereits vor 2009 erwor­ben hät­ten. Der Treu­hän­der habe die Akti­en ledig­lich treu­hän­de­risch für die Klä­ger erwor­ben und die­se Treu­hand­stel­lung habe sich nach Über­tra­gung auf den Ver­ein fort­ge­setzt, sodass die Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se nicht dem Ver­ein, son­dern den Klä­gern selbst zuzu­rech­nen seien.

Die Kla­ge ist erfolg­los geblie­ben. Der 2. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat aus­ge­führt, dass die den Klä­gern zuge­flos­se­nen Ver­äu­ße­rungs­er­lö­se zu Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG führ­ten. Hier­un­ter fie­len Ein­nah­men aus Leis­tun­gen einer nicht von der Kör­per­schaft­steu­er befrei­ten Kör­per­schaft im Sin­ne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG, die Gewinn­aus­schüt­tun­gen wirt­schaft­lich ver­gleich­bar sind. Die­se Vor­aus­set­zun­gen sei­en im Streit­fall erfüllt.

Der Ver­ein sei als inlän­di­scher rechts­fä­hi­ger Ver­ein kör­per­schaft­steu­er­pflich­tig. Die Zah­lung an die Klä­ger sei mit einer Gewinn­aus­schüt­tung ver­gleich­bar. Es han­de­le sich aus Sicht des Ver­eins um eine Gewinn­ver­wen­dung, die den Klä­gern auf­grund ihrer Ver­eins­mit­glied­schaft und nicht auf­grund einer sons­ti­gen schuld­recht­li­chen Bezie­hung zuge­flos­sen sei.

Die Klä­ger könn­ten sich nicht dar­auf beru­fen, die Akti­en bereits vor Ein­füh­rung der Abgel­tungs­steu­er erwor­ben zu haben, da nicht sie selbst, son­dern der Ver­ein den Ver­äu­ße­rungs­er­lös erzielt habe. Ein zwi­schen den Klä­gern und dem Ver­ein bestehen­des Treu­hand­ver­hält­nis, das zu einer abwei­chen­den wirt­schaft­li­chen Zurech­nung füh­ren könn­te, habe nicht bestan­den. Ein aus­drück­li­cher Treu­hand­ver­trag bezüg­lich der Akti­en habe eben­falls nicht vor­ge­le­gen. Auch aus der Aus­le­gung der Sat­zung des Ver­eins fol­ge kein Treu­hand­ver­hält­nis. Allein die Ver­wen­dung des Begriffs „Treu­hän­der“ rei­che nicht aus, um das für das wesent­li­che und im Grund­satz unver­zicht­ba­re Merk­mal der Wei­sungs­be­fug­nis der Klä­ger als Treu­ge­ber gegen­über dem Treu­hän­der zu begrün­den. Die Klä­ger hät­ten auch nicht über die Akti­en allein dis­po­nie­ren kön­nen. Viel­mehr habe der Ver­kauf der Akti­en einen Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung erfordert.

Das ursprüng­lich zwi­schen dem Treu­hän­der der Beleg­schaft des Arbeit­neh­mers der Klä­ger bei Erwerb der Akti­en im Jahr 2000 begrün­de­te Treu­hand­ver­hält­nis habe mit Über­tra­gung der Akti­en auf den Ver­ein im Jahr 2002 geendet.

Die Ent­schei­dun­gen sind rechts­kräf­tig geworden.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.05.2022 zu den Urtei­len 2 K 1277/20 und 2 K 1538/20 vom 08.02.2022 (rkr)

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