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Zerlegung eines Gewerbesteuermessbetrages

Der 3. Senat des FG Düs­sel­dorf hat­te die Zer­le­gung eines Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges zu beur­tei­len und ent­schied zum Vor­lie­gen einer ein­heit­li­chen, mehr­ge­meind­li­chen Betriebs­stät­te, zur Anwen­dung des Ver­hält­nis­ses der Arbeits­löh­ne als Regel­zer­le­gungs­maß­stab und zur Anord­nung der Teil­nah­me eines Gemein­de­be­diens­te­ten an einer Außen­prü­fung sowie zur Ände­rung nach § 173 Abs. 1 AO.

Die Klä­ge­rin betrieb eine Rohr­lei­tung zum Trans­port von Gütern. Die Geschäfts­lei­tung und die Ver­wal­tung der Klä­ge­rin befan­den sich zunächst in der Stadt F, im Streit­jahr sodann in A‑Stadt. Dort beschäf­tig­te die Klä­ge­rin neben dem Geschäfts­füh­rer wei­te­re Mit­ar­bei­ter, die teil­wei­se auch Rohr­fern­lei­tungs­an­la­gen drit­ter Unter­neh­men betreu­ten. In wei­te­ren Städ­ten befan­den sich Absperr­ar­ma­tu­ren bzw. Sta­tio­nen zur Ein­spei­che­rung und Abga­be der Güter.

Zwi­schen der Klä­ge­rin, der Stadt F und den wei­te­ren Städ­ten bestand eine gemein­sa­me Ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1992, nach wel­cher der Gewer­be­steu­er­mess­be­trag zwi­schen ihnen quo­tal zer­legt wer­den soll­te. In der Erklä­rung zur Zer­le­gung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags für das Streit­jahr nahm die Klä­ge­rin die Zer­le­gung auf der Grund­la­ge die­ser Ver­ein­ba­rung vor, führ­te wegen der Sitz­ver­le­gung aller­dings anstel­le der Stadt F nun­mehr die Stadt A an. Mit dar­auf­fol­gen­dem Bescheid, der kei­nen Vor­be­halt der Nach­prü­fung ent­hielt, zer­leg­te das Finanz­amt den Gewer­be­steu­er­mess­be­trag ent­spre­chend der von der Klä­ge­rin ein­ge­reich­ten Erklärung.

Im Rah­men einer nach­fol­gen­den Betriebs­prü­fung erkann­te das beklag­te Finanz­amt – zwi­schen den Betei­lig­ten unstrei­tig -, dass die Stadt A der oben genann­ten Ver­ein­ba­rung nie zuge­stimmt hat­te und auch nicht als Rechts­nach­fol­ge­rin der Stadt F ange­se­hen wer­den konn­te. Im dar­auf­fol­gen­den auf § 129 i. V. m. § 164 Abs. 2 AO gestütz­ten Ände­rungs­be­scheid rech­ne­te das Finanz­amt der Stadt A des­halb 100 % des Gewer­be­steu­er­mess­be­tra­ges zu.

Die Klä­ge­rin war hin­ge­gen der Ansicht, dass die Ver­wal­tungs­zen­tra­le in A‑Stadt und die Rohr­lei­tun­gen in den übri­gen Städ­ten als ein­heit­li­che, mehr­ge­meind­li­che Betriebs­stät­te anzu­se­hen sei; infol­ge­des­sen sei eine Zer­le­gung auf die invol­vier­ten Gemein­den unter Berück­sich­ti­gung erwach­se­ner Gemein­de­las­ten vorzunehmen.

Der 3. Senat befand in sei­nem Urteil, dass der Stadt A der gesam­te Steu­er­mess­be­trag zuste­he, weil sich in A‑Stadt die ein­zi­ge Betriebs­stät­te befun­den habe, in der Arbeits­löh­ne gezahlt wor­den sei­en. Dem­ge­gen­über han­de­le es sich man­gels räum­li­cher Ver­bin­dung zur Rohr­lei­tung gera­de nicht um eine ein­heit­li­che, mehr­ge­meind­li­che Betriebs­stät­te. Die Recht­spre­chung zu Elek­tri­zi­täts­un­ter­neh­men, nach wel­cher eine feh­len­de räum­li­che Ver­bin­dung zum Lei­tungs­netz kom­pen­siert wer­den könn­te, hielt der 3. Senat auf den Streit­fall für nicht über­trag­bar. Dar­über hin­aus wür­de die feh­len­de räum­li­che Ver­bin­dung im Streit­fall auch tat­säch­lich nich­so durch eine beson­ders enge wirt­schaft­li­che, tech­ni­sche und orga­ni­sa­to­ri­sche Ver­bin­dung auf­ge­wo­gen, da die in der Betriebs­stät­te in A‑Stadt täti­gen Mit­ar­bei­ter zu einem wesent­li­chen Teil von dem Betrieb der Rohr­lei­tung unab­hän­gi­ge Dienst­leis­tun­gen gegen­über Dritt­un­ter­neh­men erbracht hätten.

Hin­sicht­lich der Ände­rungs­be­fug­nis des Finanz­amts erkann­te der Senat die unter­las­se­ne Auf­nah­me eines Vor­be­halts der Nach­prü­fung in die ursprüng­li­chen Zer­le­gungs­be­schei­de nicht als mecha­ni­sches Ver­se­hen des zustän­di­gen Sach­be­ar­bei­ters und damit nicht als offen­ba­re Unrich­tig­keit. Der Umstand, dass die Stadt A der Ver­ein­ba­rung aus dem Jahr 1992 nie zuge­stimmt hat­te und das Finanz­amt davon erst­mals im Rah­men der Betriebs­prü­fung erfuhr, wer­te­te das Finanz­ge­richt als nach­träg­lich bekannt gewor­de­ne Tat­sa­che, wobei es bei sinn­ge­mä­ßer Anwen­dung des § 173 AO auf Zer­le­gungs­fäl­le auf Fra­gen des Ver­schul­dens nicht ankom­me. Das Finanz­amt sei auch berech­tigt gewe­sen, im Rah­men der Anord­nung der Außen­prü­fung die Teil­nah­me eines Gemein­de­be­diens­te­ten an der Außen­prü­fung anzuordnen.

Die Ent­schei­dung ist nicht rechts­kräf­tig. Die vom Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­se­ne Revi­si­on ist unter dem Az. IV R 22/21 anhängig.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 12.05.2022 zum Urteil 3 K 2050/17 vom 19.06.2020 (nrkr – BFH-Az.: IV R 22/21)

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