Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Kein Vorsteuerabzug aus Schwarzeinkäufen

Mit als Urteil wir­ken­dem Gerichts­be­scheid hat der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter ent­schie­den, dass ein Vor­steu­er­ab­zug aus von der Steu­er­fahn­dung fest­ge­stell­ten Schwarzeinkäufen nicht möglich ist, wenn kei­ne ent­spre­chen­den Rech­nun­gen vorliegen.

Die Klägerin betrieb in den Streit­jah­ren einen Kiosk. Eine bei einer Lie­fe­ran­tin durch­ge­führ­te Steu­er­fahn­dungs­prü­fung stell­te fest, dass die­se ihren Kun­den – auch der Klägerin – die ¶glichkeit eingeräumt hat­te, Waren gegen Bar­zah­lung ohne ordnungsgemäße Rech­nung zu bezie­hen. Auf Grund­la­ge die­ser Erkennt­nis­se führ­te eine bei der Klägerin durch­ge­führ­te Betriebs­prü­fung zu dem Ergeb­nis, dass die Klägerin Eingangsumsätze der Lie­fe­ran­tin und die ent­spre­chen­den Ausgangsumsätze nicht in ihrer Buch­füh­rung erfasst hat­te. Das Finanz­amt schätzte dar­auf­hin Umsätze bei der Klägerin hin­zu, gewährte aber man­gels Rech­nung kei­nen Vor­steu­er­ab­zug auf die Schwarzeinkäufe.

Mit ihrer hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge mach­te die Klägerin gel­tend, dass ihr auch ohne Vor­la­ge von Rech­nun­gen ein Vor­steu­er­ab­zug zuste­he, da der Kon­troll­funk­ti­on der Rech­nun­gen im Streit­fall kei­ne Bedeu­tung zukom­me. Die Steu­er­fahn­dung habe das Kon­to der Klägerin bei der Lie­fe­ran­tin aus­ge­wer­tet, sodass das Finanz­amt über sämtliche Anga­ben für eine Prü­fung der mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs verfüge.

Der 5. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die Aus­Ã¼­bung des Vor­steu­er­ab­zugs set­ze vor­aus, dass der Unter­neh­mer eine ordnungsgemäße Rech­nung besit­ze. Zwar könne aus­nahms­wei­se auf bestimm­te for­mel­le Vor­aus­set­zun­gen ver­zich­tet wer­den, wenn die mate­ri­el­len Vor­aus­set­zun­gen des Vor­steu­er­ab­zugs erfüllt sei­en. Dies füh­re aber nicht dazu, dass vollständig auf Rech­nun­gen ver­zich­tet wer­den könne. Der Unter­neh­mer müs­se jeden­falls dar­le­gen und nach­wei­sen, dass er eine ordnungsgemäße Rech­nung beses­sen hat­te. Der feh­len­de Nach­weis eines sol­chen Rech­nungs­be­sit­zes könne nicht durch eine Schätzung ersetzt werden.

Die Klägerin sei im Streit­fall nie­mals in Besitz von Rech­nun­gen über die von ihrer Lie­fe­ran­tin bezo­ge­nen Schwarzeinkäufe gewe­sen, da die­se hierü­ber kei­ne Rech­nun­gen aus­ge­stellt habe. Auch das Debi­to­ren­kon­to der Klägerin bei der Lie­fe­ran­tin stel­le kei­ne ordnungsgemäße Rech­nung dar, denn die Buch­füh­rung die­ne ledig­lich eigen­be­trieb­li­chen Doku­men­ta­ti­ons­zwe­cken des leis­ten­den Unternehmers.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.05.2022 zum Gerichts­be­scheid 5 K 2093/20 U vom 23.03.2022

UST-ID hier prüfen Kontakt