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Einbeziehung von Verlusten und Gewinnen aus Options- und Termingeschäften in die Aktiengewinnberechnung nach § 8 InvStG 2004

Unter Bezug­nah­me auf das Ergeb­nis der Erör­te­run­gen mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der wird das BMF-Schrei­ben vom 17. Novem­ber 2020 (BStBl I 2020 S. 1225) wie folgt neu gefasst (Ände­run­gen sind im Fett­druck kennt­lich gemacht):

Ver­lus­te und Gewin­ne eines (Spezial-)Investmentfonds aus Opti­ons- und Ter­min­ge­schäf­ten, die der (Spezial-)Investmentfonds im Zusam­men­hang mit den jewei­li­gen Akti­en­ge­schäf­ten abge­schlos­sen hat, sind jeden­falls dann in die Akti­en­ge­winn­be­rech­nung nach § 8 Invest­ment­steu­er­ge­setz in der bis zum 31. Dezem­ber 2017 gel­ten­den Fas­sung (InvStG 2004) mit ein­zu­be­zie­hen, wenn die Opti­ons- und Ter­min­ge­schäf­te auf der einen Sei­te und die Akti­en­ge­schäf­te auf der ande­ren Sei­te in ihren Teil­schrit­ten sowohl nach den tat­säch­li­chen Abläu­fen als auch nach der Anla­ge­pla­nung des (Spezial-)Investmentfonds kon­zep­tio­nell auf­ein­an­der abge­stimmt sind und sich wech­sel­sei­tig bedingen.

Dies gilt auch, wenn die Opti­ons- und Ter­min­ge­schäf­te nicht in Bezug auf ein­zel­ne Akti­en, son­dern für unter­schied­li­che Akti­en­gat­tun­gen oder auch hin­sicht­lich einer oder meh­re­rer Gesamt­hei­ten von Akti­en­gat­tun­gen (Akti­en­kör­ben oder Indi­zes) abge­schlos­sen werden.

In die­sem Sin­ne hat das FG Nie­der­sach­sens im (mitt­ler­wei­le rechts­kräf­ti­gen) Urteil vom 6. Juli 2017 (6 K 150/16) auf Grund­la­ge der BFH-Ent­schei­dung vom 22. Dezem­ber 2015 (I R 43/13) ent­schie­den, dass bei der Ermitt­lung des posi­ti­ven Akti­en­ge­winns im Sin­ne von § 8 Absatz 1 Satz 1 InvStG 2004 Ver­lus­te und Gewin­ne des (Spezial-)Investmentfonds aus Opti­ons- und Ter­min­ge­schäf­ten, die der (Spezial‑)Investmentfonds im Zusam­men­hang mit den jewei­li­gen Akti­en­ge­schäf­ten abge­schlos­sen hat, mit ein­zu­be­zie­hen sind, wenn die Opti­ons- und Ter­min­ge­schäf­te nach der Anla­ge­pla­nung und nach der tat­säch­li­chen Abwick­lung der Geschäf­te nur der Gegen­fi­nan­zie­rung der Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus den Akti­en­ge­schäf­ten gedient haben.

Die gegen die Ent­schei­dung des FG Nie­der­sach­sens ein­ge­leg­te Revi­si­on wur­de mit BFH-Beschluss vom 29. März 2018 (I B 79/17) als unzu­läs­sig verworfen.

Im ent­schie­de­nen Fall ergab sich die kon­zep­tio­nel­le Kom­bi­na­ti­on von Akti­en- und Opti­ons-/Ter­min­ge­schäf­ten aus dem Ver­kaufs­pro­spekt. Eine ent­spre­chen­de Ein­be­zie­hung der Gewin­ne und Ver­lus­te aus Opti­ons-/Ter­min­ge­schäf­ten in die Akti­en­ge­winn­be­rech­nung hat aber auch dann zu erfol­gen, wenn die kom­bi­nier­ten Geschäf­te auch ohne Aus­sa­gen in einem Ver­kaufs­pro­spekt durch­ge­führt wurden.

Der nach den o. g. Grund­sät­zen ermit­tel­te Akti­en­ge­winn ist für den maß­ge­ben­den Besteue­rungs­zeit­punkt auf Ebe­ne des Anle­gers (Veräußerung/Rückgabe bzw. Teil­wert­ab­schrei­bung) für die Ermitt­lung des besitz­zeit­an­tei­li­gen Akti­en­ge­winns der Besteue­rung zugrun­de zu legen.

Dies gilt auch für die Ermitt­lung des fik­ti­ven Ver­äu­ße­rungs­ge­winns nach § 56 Absatz 3 Satz 1 InvStG auf den 31. Dezem­ber 2017.

Wur­de der Akti­en­ge­winn bis­her in die­sen Fäl­len abwei­chend von den o. g. Recht­spre­chungs­grund­sät­zen ermit­telt und einer Steu­er­erklä­rung zugrun­de gelegt, ist der Anle­ger nach Maß­ga­be des § 153 AO ver­pflich­tet, dies unver­züg­lich anzu­zei­gen und die erfor­der­li­che Rich­tig­stel­lung vor­zu­neh­men (vgl. Num­mern 2.5 bis 2.8 des AEAO zu § 153). Lie­gen Anhalts­punk­te für eine Steu­er­straf­tat oder ‑ord­nungs­wid­rig­keit vor, bleibt die straf- oder buß­geld­recht­li­che Wür­di­gung einem geson­der­ten Ver­fah­ren vor­be­hal­ten. Dies gilt auch, wenn die feh­ler­haft ermit­tel­ten Akti­en-Ver­äu­ße­rungs­ge­win­ne aus­ge­schüt­tet wurden.

Da hier kei­ne Recht­spre­chungs­än­de­rung, son­dern eine erst­ma­li­ge Ent­schei­dung die­ser Rechts­fra­ge vor­liegt, kann sich der Anle­ger nicht auf Ver­trau­ens­schutz beru­fen. Viel­mehr muss­te der Anle­ger bereits bei Abga­be sei­ner Steu­er­erklä­rung mit der Nicht­an­er­ken­nung die­ses Steu­er­ge­stal­tungs­mo­dells durch die Finanz­ver­wal­tung rech­nen und hät­te geson­dert auf die­sen Sach­ver­halt und ggf. auf sei­ne abwei­chen­de Rechts­auf­fas­sung hin­wei­sen müssen.

Die (Kapital-)Verwaltungsgesellschaft hat für (Spezial-)Investmentfonds, die den Fonds-Akti­en­ge­winn nicht nach den vor­ge­nann­ten Recht­spre­chungs­grund­sät­zen ermit­telt haben, sowie für an einem sol­chen (Spezial-)Investmentfonds betei­lig­te Dach- (Spezial‑)Investmentfonds eine rück­wir­ken­de Kor­rek­tur der Fonds-Akti­en­ge­win­ne durch­zu­füh­ren und dies der für die (Spezial-)Investmentfonds zustän­di­gen Finanz­be­hör­de anzu­zei­gen und den Anle­gern in geeig­ne­ter Wei­se bekanntzumachen.

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter Län­der­erlass) IV C 1 – S‑1980–1 / 19 / 10082 :006 vom 07.04.2022

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