Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe

Die durch § 20a des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes ermög­lich­te Umwand­lung einer Lebens­part­ner­schaft in eine Ehe stellt ein rück­wir­ken­des Ereig­nis im Sin­ne des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abga­ben­ord­nung (AO) dar.

Nach Art. 97 § 9 Abs. 5 des Ein­füh­rungs­ge­set­zes zur Abga­ben­ord­nung (EGAO) kommt eine auf § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO gestütz­te Ände­rung eines bestands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­be­scheids zum Zwe­cke der Zusam­men­ver­an­la­gung dann nicht mehr in Betracht, wenn die Umwand­lung der Lebens­part­ner­schaft in die Ehe nach dem 31.12.2019 erfolgt ist oder der Antrag auf Ände­rung des Bescheids erst nach dem 31.12.2020 gestellt wurde.

Zwei­fel an der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit der Über­gangs­vor­schrift des Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO bestehen nicht.

BFH, Urteil vom 16.10.2025, III R 18/23

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