Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Berücksichtigung von Aktienverlusten im Verlustfeststellungsbescheid nur bei Änderungsmöglichkeit der Einkommensteuer

Der 10. Senat des FG Düs­sel­dorf hat­te über die mög­li­che ver­fah­rens­recht­li­che Kor­rek­tur eines Bescheids über die geson­der­te Fest­stel­lung des ver­blei­ben­den Ver­lust­vor­trags zur Ein­kom­men­steu­er (»Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid«) auf den 31.12.2021 zu entscheiden.

Die Klä­ger sind zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten und begehr­ten nach­träg­lich einen höhe­ren Ver­lust­vor­trag aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en. Sie wur­den zunächst erklä­rungs­ge­mäß zur Ein­kom­men­steu­er 2021 ver­an­lagt. Neben dem Ein­kom­men­steu­er­be­scheid erging ein Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid auf den 31.12.2021. Bei­de Beschei­de wur­den nicht mit Ein­spruch ange­foch­ten. Nach­dem die Klä­ger von der Bank eine nach­träg­lich aus­ge­stell­te »Ersatz-Steu­er­be­schei­ni­gung« ein­reich­ten, aus der sich u. a. höhe­re Ver­lus­te aus der Ver­äu­ße­rung von Akti­en erga­ben, bean­trag­ten sie die Ände­rung der Bescheide.

Das beklag­te Finanz­amt lehn­te dies ab, da kei­ne Kor­rek­tur­vor­schrift ein­schlä­gig sei. (Ledig­lich) gegen den Ableh­nungs­be­scheid betref­fend den Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid leg­ten die Klä­ger sodann Ein­spruch und Kla­ge ein.

Der Senat hat die Kla­ge abge­wie­sen. Die nach­träg­lich erklär­ten Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­te könn­ten nicht in dem Ver­lust­fest­stel­lungs­be­scheid auf den 31.12.2021 berück­sich­tigt wer­den. Eine ent­spre­chen­de Ände­rung sei infol­ge der bestands­kräf­ti­gen Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung, der die strei­ti­gen Ver­lus­te nicht zu Grun­de lie­gen, aus­ge­schlos­sen, da weder die Vor­aus­set­zun­gen für eine Ände­rung der Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung nach Maß­ga­be der Ände­rungs­vor­schrif­ten der AO noch die des § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG vor­lie­gen wür­den. Die Klä­ger haben den Ableh­nungs­be­scheid, soweit die­ser die Ein­kom­men­steu­er betraf, nicht angefochten.

Selbst wenn sie aber (auch) gegen den die Ein­kom­men­steu­er betref­fen­den Teil des Ableh­nungs­be­scheids Ein­spruch ein­ge­legt hät­ten, könn­te der Ein­kom­men­steu­er­be­scheid 2021 nicht mehr geän­dert wer­den. In Betracht käme allen­falls eine Ände­rung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO. Die Vor­aus­set­zun­gen die­ser Vor­schrift lägen jedoch nicht vor. Die Klä­ger trä­fe an dem nach­träg­li­chen Bekannt­wer­den des Ver­lus­tes gro­bes Ver­schul­den, ins­be­son­de­re weil in der Anla­ge KAP aus­drück­lich nach nicht aus­ge­gli­che­nen Ver­äu­ße­rungs­ver­lus­ten gefragt wer­de. Dies sei selbst für steu­er­li­che Lai­en ver­ständ­lich; erst recht für die Klä­ge­rin, die aus­ge­bil­de­te Bank­kauf­frau ist. Fer­ner hät­ten sich die Klä­ger nicht die Mühe gemacht, in die von der Depot­bank erstell­ten Steu­er­be­schei­ni­gun­gen hineinzuschauen.

Schließ­lich sei­en die Vor­aus­set­zun­gen einer Ände­rung nach § 10d Abs. 4 Satz 5 EStG – man­gels Kor­rek­tur­mög­lich­keit – auch nicht erfüllt.

Der Senat hat die Revi­si­on nicht zuge­las­sen. Die Ent­schei­dung ist rechtskräftig.

FG Düs­sel­dorf, News­let­ter Janu­ar 2026 zu Urteil vom 24.10.2025, 10 K 1274/24 F

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