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Maßgeblichkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts für die Prüfung der Behaltensfrist erbschaftsteuerbegünstigten Vermögens

Für das Tat­be­stands­merk­mal der Ver­äu­ße­rung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nun­mehr § 13a Abs. 6 ErbStG) ist nicht das schuld­recht­li­che, son­dern das ding­li­che Rechts­ge­schäft bzw. der Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums maß­geb­lich. Dies hat der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter entschieden.

Der Vater räum­te sei­ner Toch­ter (der Klä­ge­rin) im Jahr 2009 eine Unter­be­tei­li­gung an sei­nem Kom­man­dit­an­teil ein. Zum 1. Okto­ber 2013 und 1. März 2015 erfolg­te eine schenk­wei­se Erhö­hung die­ser Unter­be­tei­li­gung. Nach dem Unter­be­tei­li­gungs­ver­trag auf den 1. März 2015 soll­te das Unter­be­tei­li­gungs­ver­hält­nis für die Dau­er der Kom­man­dit­be­tei­li­gung des Vaters bestehen. Im Fal­le der Ver­äu­ße­rung oder Auf­lö­sung der Kom­man­dit­be­tei­li­gung par­ti­zi­pie­re die Klä­ge­rin ent­spre­chend antei­lig am Erlös.

Im März 2020 ver­pflich­te­te sich der Vater der Klä­ge­rin dazu, sei­nen Kom­man­dit­an­teil mit wirt­schaft­li­cher Wir­kung zum 31. Dezem­ber 2019 zu ver­kau­fen und zu über­tra­gen. Die Ver­pflich­tung unter­lag ver­schie­de­nen auf­schie­ben­den Bedin­gun­gen, ins­be­son­de­re einer Geneh­mi­gung der Euro­päi­schen Zen­tral­bank. Nach Frei­ga­be durch die Euro­päi­sche Zen­tral­bank trat der Vater sei­ne Kom­man­dit­an­tei­le im Sep­tem­ber 2021 ab.

Zunächst berück­sich­tig­te das Finanz­amt für die schenk­wei­se Erhö­hung der Unter­be­tei­li­gung die bean­trag­te Opti­ons­ver­scho­nung und setz­te Schen­kung­steu­er jeweils in Höhe von 0 Euro fest. Im Juni 2023 änder­te das Finanz­amt die streit­ge­gen­ständ­li­chen Beschei­de dahin­ge­hend, dass es wegen der Ver­äu­ße­rung nur noch einen Frei­be­trag i. H. v. 6/7 (Erhö­hung der Unter­be­tei­li­gung aus 2013) bzw. 5/7 (Erhö­hung der Unter­be­tei­li­gung aus 2015) berück­sich­tig­te. Das begüns­tig­te Ver­mö­gen sei im März 2020 ver­äu­ßert wor­den, wes­halb die sie­ben­jäh­ri­ge Behal­tens­frist ent­spre­chend antei­lig unter­schrit­ten sei.

Die­ser Beur­tei­lung folg­te der 3. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter nicht und hat der Kla­ge voll­um­fäng­lich statt­ge­ge­ben. Ent­ge­gen der Ver­wal­tungs­an­wei­sung (R E 13a.13 Abs. 1 Satz 2 Erb­StR 2019) lie­ge mit Abschluss des Kauf­ver­trags im März 2020 kei­ne Ver­äu­ße­rung oder Auf­ga­be der steu­er­be­güns­tig­ten Unter­be­tei­li­gung der Klä­ge­rin vor. Zunächst sei die Unter­be­tei­li­gung schon nicht durch den Ver­trags­ab­schluss des Vaters hin­sicht­lich sei­nes Kom­man­dit­an­teils auf­ge­ho­ben wor­den. Nach Auf­fas­sung des Senats habe die Unter­be­tei­li­gung der Klä­ge­rin fort­be­stan­den, bis der Vater der Klä­ge­rin tat­säch­lich nicht mehr am Ver­mö­gen der KG betei­ligt war. Dies war erst mit Abtre­tung im Sep­tem­ber 2021 der Fall. Dar­über hin­aus sei für das Tat­be­stands­merk­mal der Ver­äu­ße­rung i. S. d. § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. (nun­mehr § 13a Abs. 6 ErbStG) nicht das schuld­recht­li­che bzw. obli­ga­to­ri­sche, son­dern das ding­li­che Rechts­ge­schäft bzw. der Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums maß­geb­lich. Auch für Erb­schaft- und Schen­kung­steu­er­zwe­cke wer­de der Begriff der Ver­äu­ße­rung nach ertrag­steu­er­li­chem Ver­ständ­nis aus­ge­legt. Danach sei neben einer recht­lich geschütz­ten Erwerbs­po­si­ti­on der voll­stän­di­ge Über­gang von Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­ko und Mit­un­ter­neh­mer­initia­ti­ve not­wen­dig. Auch der Wort­laut des § 13a Abs. 5 ErbStG a. F. setz­te eine Ver­fü­gung vor­aus, also ein Rechts­ge­schäft, das unmit­tel­bar auf ein bestehen­des Recht ein­wirkt und des­sen Bestand, Über­tra­gung, Belas­tung oder Auf­he­bung bewirkt. Eine schuld­recht­li­che Ver­pflich­tung genü­ge dem nicht.

Der 3. Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zuge­las­sen. Die­se ist dort unter dem Az. II R 1/26 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.01.2026 zum Urteil 3 K 695/24 Erb vom 12.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: II R 1/26)

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