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Passivität des Investors maßgebend für Eingreifen der Beschränkungen des § 15b EStG

Das Ein­grei­fen der Ver­lust­ver­rech­nungs­be­schrän­kun­gen des § 15b des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) setzt die Pas­si­vi­tät des Inves­tors vor­aus. Dies gilt auch dann, wenn sich der Initia­tor eines Steu­er­stun­dungs­mo­dells als Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter zu den glei­chen Bedin­gun­gen wie die übri­gen Anle­ger betei­ligt. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Ver­lus­te aus Steu­er­stun­dungs­mo­del­len kön­nen gemäß § 15b EStG nur sehr beschränkt ver­rech­net wer­den. Sie min­dern nur Ein­künf­te, die der Steu­er­pflich­ti­ge in Fol­ge­jah­ren aus der­sel­ben Ein­kunfts­quel­le – d.h. dem­sel­ben Steu­er­stun­dungs­mo­dell – erzielt. Die Ver­rech­nung mit ande­ren Ein­künf­ten ist aus­ge­schlos­sen. Vor­aus­set­zung eines Steu­er­stun­dungs­mo­dells ist unter ande­rem, dass »dem Steu­er­pflich­ti­gen auf Grund eines vor­ge­fer­tig­ten Kon­zepts die Mög­lich­keit gebo­ten wer­den soll, zumin­dest in der Anfangs­pha­se der Inves­ti­ti­on Ver­lus­te mit übri­gen Ein­künf­ten zu ver­rech­nen«. Hier­aus fol­gert der BFH, dass das Kon­zept von einer vom Steu­er­pflich­ti­gen ver­schie­de­nen Per­son erstellt wer­den muss. Cha­rak­te­ris­tisch ist dem­nach die Pas­si­vi­tät des Inves­tors bei der Ent­wick­lung der Geschäfts­idee und der Vertragsgestaltung.

Die Klä­ge­rin – eine GmbH & Co. KG – war im Dezem­ber 2012 gegrün­det wor­den. Gegen­stand ihres Unter­neh­mens war der Betrieb von Wind­kraft­an­la­gen. Ihr Gesell­schafts­ver­trag sah vor, dass das Kapi­tal durch die Auf­nah­me wei­te­rer Gesell­schaf­ter bis zu einem bestimm­ten Betrag erhöht wer­den soll­te. Hier­zu wur­de ein Anle­ger­pro­spekt auf­ge­legt, der den poten­ti­el­len Anle­gern für die Anfangs­jah­re steu­er­li­che Ver­lus­te pro­gnos­ti­zier­te. Im Jahr 2013 tra­ten wei­te­re Kom­man­di­tis­ten bei. Allei­ni­ge Grün­dungs­ge­sell­schaf­te­rin der Klä­ge­rin war eine zum Ver­fah­ren bei­gela­de­ne Kom­man­dit­ge­sell­schaft (Bei­gela­de­ne). Das Finanz­amt ging von einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell aus. Es behan­del­te den im Streit­jahr 2012 ent­stan­de­nen und der Bei­gela­de­nen zuge­rech­ne­ten Ver­lust, der über­wie­gend aus der Inan­spruch­nah­me eines sog. Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags gemäß § 7g Abs. 1 EStG (IAB) resul­tier­te, als nur mit zukünf­ti­gen Gewin­nen ver­re­chen­bar. Der hier­ge­gen gerich­te­te Ein­spruch der Klä­ge­rin blieb eben­so wie ihre nach­fol­gen­de Kla­ge ohne Erfolg.

Dies sah der BFH anders. Zwar hat sich die Bei­gela­de­ne auch nach Auf­fas­sung des BFH an einem Steu­er­stun­dungs­mo­dell i.S. des § 15b EStG betei­ligt. Eben­so hat der BFH bestä­tigt, dass die Ver­rech­nungs­be­schrän­kung auch dann ein­greift, wenn der Ver­lust teil­wei­se aus einer dem Kon­zept ent­spre­chen­den Inan­spruch­nah­me eines IAB resul­tiert. Klar­ge­stellt hat der BFH zudem, dass – ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Klä­ge­rin – auch ein Grün­dungs­ge­sell­schaf­ter der Ver­rech­nungs­be­schrän­kung des § 15b EStG unter­lie­gen kann.

Da das FG jedoch nicht auf­ge­klärt hat, ob das Kon­zept – wie von der Klä­ge­rin behaup­tet – unter Betei­li­gung der Bei­gela­de­nen ent­wi­ckelt wor­den ist, hat der BFH die Vor­ent­schei­dung auf­ge­ho­ben und die Sache an das FG zurück­ver­wie­sen. Denn hät­te die Bei­gela­de­ne das Kon­zept nicht unwe­sent­lich mit­be­stimmt, wäre sie – ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG – nicht etwa des­halb wie die übri­gen Anle­ger zu behan­deln, weil sie zu den­sel­ben Bedin­gun­gen wie die­se der modell­haft vor­ge­fer­tig­ten Gemein­schafts­kon­struk­ti­on bei­getre­ten ist. Eine sol­che Sicht­wei­se wider­spricht dem Grund­satz, dass das vor­ge­fer­tig­te Kon­zept von einer vom Steu­er­pflich­ti­gen ver­schie­de­nen Per­son erstellt wer­den muss. An einer sol­chen Pas­si­vi­tät kann es nach Auf­fas­sung des BFH auch dann feh­len, wenn sich der Initia­tor zu den­sel­ben Bedin­gun­gen wie die übri­gen Anle­ger beteiligt.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 15.1.2026 zu Urteil vom 02.10.2025, Az. IV R 14/23

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