Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale

Der 6. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass das Finanz­amt die Rück­for­de­rung einer zu Unrecht gewähr­ten Ener­gie­preis­pau­scha­le bei Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le durch den Arbeit­ge­ber nicht gegen­über dem Arbeit­ge­ber, son­dern gegen­über dem Arbeit­neh­mer ver­fol­gen muss, wenn der Arbeit­ge­ber bei Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le die Vor­aus­set­zun­gen des § 117 EStG beach­tet hat.

Im August 2022 leis­te­te der Klä­ger als Arbeit­ge­ber an sei­ne Arbeit­neh­mer Zah­lun­gen in Höhe der Ener­gie­preis­pau­scha­le von jeweils 300 Euro, die er wie­der­um auf die für den Monat August 2022 abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er anrech­ne­te. Im Rah­men einer Lohn­steu­er­au­ßen­prü­fung kam das Finanz­amt zu der Auf­fas­sung, dass ein Teil der Arbeit­neh­mer weder über einen Wohn­sitz noch über einen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt in Deutsch­land ver­fügt hät­ten. Die Ener­gie­preis­pau­scha­le wer­de nach § 113 EStG aber nur Steu­er­pflich­ti­gen i. S. d. § 1 Abs. 1 EStG gewährt und sei daher vom Klä­ger zurück­zu­for­dern. Zur Umset­zung der Prü­fungs­fest­stel­lun­gen erließ das Finanz­amt einen Fest­set­zungs­be­scheid und setz­te gegen­über dem Klä­ger Lohn­steu­er in Höhe der auf die­se Arbeit­neh­mer ent­fal­len­den Ener­gie­preis­pau­scha­len fest. Der Klä­ger war hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass die Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­len recht­mä­ßig erfolgt sei.

Der 6. Senat hat der Kla­ge voll­um­fäng­lich statt­ge­ge­ben und den Fest­set­zungs­be­scheid auf­ge­ho­ben. Hier­bei hat der Senat dahin­ste­hen las­sen, ob die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer in Deutsch­land einen Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­ten hat­ten. Denn auch unab­hän­gig davon habe der Klä­ger kei­ne unzu­tref­fen­de Lohn­steu­er­an­mel­dung abge­ge­ben und auch kei­ne Lohn­steu­er unzu­tref­fend abgeführt.

Der Klä­ger sei ver­pflich­te­tet gewe­sen, an die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer jeweils 300 Euro zu zah­len (§ 117 Abs. 2 Satz 1 EStG) und die­se Zah­lun­gen auf die abzu­füh­ren­de Lohn­steu­er anzu­rech­nen (§ 117 Abs. 2 Satz 2 EStG). Die betrof­fe­nen Arbeit­neh­mer hät­ten in einem gegen­wär­ti­gen Dienst­ver­hält­nis zum Klä­ger gestan­den und sei­en in die Steu­er­klas­se I ein­ge­reiht gewe­sen, sodass nach dem Geset­zes­wort­laut des § 117 Abs. 2 EStG eine Ver­pflich­tung des Klä­gers zur Aus­zah­lung und Anrech­nung der Ener­gie­preis­pau­scha­le auf die Lohn­steu­er bestan­den habe. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Beklag­ten sei der Arbeit­ge­ber nicht zur Prü­fung ver­pflich­tet, ob sei­ne Arbeit­neh­mer i. S. d. § 117 Abs. 1 EStG auch die Vor­aus­set­zun­gen des § 113 EStG erfüllten.

Zwar sei­en zum Bezug der Ener­gie­preis­pau­scha­le nach § 113 EStG nur unbe­schränkt Steu­er­pflich­ti­ge nach § 1 Abs. 1 EStG anspruchs­be­rech­tigt. Der Gesetz­ge­ber habe aber davon abge­se­hen, in dem die Aus­zah­lung über den Arbeit­ge­ber regeln­den § 117 EStG einen Ver­weis auf § 113 EStG auf­zu­neh­men. § 117 EStG mache die Aus­zah­lung des Arbeit­ge­bers nur vom Vor­lie­gen eines gegen­wär­ti­gen ers­ten Dienst­ver­hält­nis­ses sowie der Ein­rei­hung in die Steu­er­klas­sen I bis V abhän­gig und knüp­fe nicht an die unbe­schränk­te Steu­er­pflicht der Anspruchs­be­rech­tig­ten an. Auch aus dem Sinn und Zweck und der his­to­ri­schen Ent­wick­lung der Norm sowie aus der Geset­zes­sys­te­ma­tik erge­be sich nicht, dass der Arbeit­ge­ber die wei­te­ren Vor­aus­set­zun­gen der §§ 112 ff. EStG zu prü­fen habe. So sei der Arbeit­ge­ber durch den Gesetz­ge­ber als Zahl­stel­le ein­ge­setzt wor­den, da er über die ent­spre­chen­den Kon­to­ver­bin­dun­gen sei­ner Arbeit­neh­mer ver­fügt habe, und dadurch die zeit­na­he Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le gewähr­leis­tet erschie­nen sei. Dem­entspre­chend sei­en in § 117 EStG dem Lohn­steu­er­ab­zugs­ver­fah­ren ver­gleich­ba­re über­schau­ba­re Kri­te­ri­en für die Aus­zah­lung fest­ge­legt wor­den, die für den Arbeit­ge­ber schnell und ohne grö­ße­re Mühe zu prü­fen wären. Die Prü­fung, ob eine unbe­schränk­te Steu­er­pflicht in Deutsch­land bestehe, wür­de hin­ge­gen jeden­falls bei Arbeit­neh­mern mit Aus­lands­be­zü­gen erheb­li­chen Ermitt­lungs­auf­wand nach sich zie­hen und damit dem Beschleu­ni­gungs­ge­dan­ken widersprechen.

Auch habe der Beklag­te nicht schlüs­sig dar­ge­legt, wie die von ihm ange­streb­te Rück­ab­wick­lung der aus­ge­zahl­ten Ener­gie­preis­pau­scha­le im Ver­hält­nis Arbeit­ge­ber – Arbeit­neh­mer gelin­gen sol­le, wenn die Aus­zah­lung unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 117 EStG erfolgt sei. Ein Rück­zah­lungs­an­spruch des Klä­gers gegen­über sei­nen Arbeit­neh­mern nach § 812 Abs. 1 BGB bestehe nicht, da es an einer vom Klä­ger erbrach­ten Leis­tung feh­le. Nach der Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­hofs bestehe bei einer ange­wie­se­nen Leis­tung ein unmit­tel­ba­rer Berei­che­rungs­an­spruch des Ange­wie­se­nen gegen den Zah­lungs­emp­fän­ger nur dann, wenn der Emp­fän­ger wis­se, dass eine wirk­sa­me Anwei­sung für die Zah­lung des Ange­wie­se­nen an ihn feh­le. Dies sei nicht der Fall, da der Klä­ger die Ener­gie­preis­pau­scha­le aus­schließ­lich auf die staat­lich wirk­sa­me Anwei­sung des § 117 Abs. 2 EStG an sei­ne Arbeit­neh­mer aus­ge­zahlt habe. Wenn die Vor­aus­set­zun­gen des § 117 EStG im Zeit­punkt der Aus­zah­lung der Ener­gie­preis­pau­scha­le erfüllt waren, müs­se die Rück­ab­wick­lung somit im Ver­hält­nis Staat – Arbeit­neh­mer erfolgen.

Die vom 6. Senat zuge­las­se­ne Revi­si­on ist beim Bun­des­fi­nanz­hof unter dem Az. VI R 24/25 anhängig.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 15.01.2026 zum Urteil 6 K 1524/25 E vom 10.12.2025 (nrkr – BFH-Az.: VI R 24/25)

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