Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Digitaler Steuerbescheid: Einwilligung in die elektronische Bekanntgabe (§ 122a AO)

Wer sei­nen Steu­er­be­scheid in digi­ta­ler Form erhal­ten möch­te, muss die­ses Jahr letzt­ma­lig aktiv dazu ein­wil­li­gen. Das Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein wirbt dafür, von der elek­tro­ni­schen Bekannt­ga­be in ELSTER Gebrauch zu machen.

Die elek­tro­ni­sche Bekannt­ga­be von Steu­er­be­schei­den als Regel­fall wur­de bun­des­weit auf den 1. Janu­ar 2027 ver­scho­ben. Ab die­sem Zeit­punkt stellt das Finanz­amt Steu­er­be­schei­de und ande­re Schrei­ben auto­ma­tisch über ELSTER zum Abruf bereit, wenn Steu­er­pflich­ti­ge die ent­spre­chen­de Steu­er­erklä­rung zuvor über ELSTER ein­ge­reicht haben. Mit der Ver­schie­bung des Anwen­dungs­zeit­punkts soll allen Betei­lig­ten aus­rei­chend Zeit ein­ge­räumt wer­den, sich auf die Umstel­lung von der pos­ta­li­schen Bekannt­ga­be in Papier­form auf die elek­tro­ni­sche Bereit­stel­lung des Steu­er­be­schei­des einzustellen.

Für 2026 gilt durch die­se Ver­schie­bung noch die Rege­lung der Vor­jah­re: Wer sei­nen Steu­er­be­scheid in digi­ta­ler Form erhal­ten möch­te, muss in die­sem Jahr letzt­ma­lig aktiv dazu ein­wil­li­gen. Ab 2027 gilt: Wer für eine elek­tro­nisch über­mit­tel­te Steu­er­erklä­rung eine Bekannt­ga­be des Bescheids per Post in Papier­form möch­te, muss der elek­tro­ni­schen Bekannt­ga­be ab 2027 aktiv wider­spre­chen. Für in Papier­form ein­ge­reich­te Steu­er­erklä­run­gen ist ein sol­cher Antrag nicht notwendig.

Was bedeu­tet das kon­kret für Steuerpflichtige?

  • Wer bereits in die elek­tro­ni­sche Bekannt­ga­be ein­ge­wil­ligt hat oder im Jahr 2026 ein­wil­li­gen wird, erhält grund­sätz­lich einen elek­tro­ni­schen Steu­er­be­scheid. Wer nicht ein­wil­ligt, erhält auch im Jahr 2026 wei­ter­hin einen Steu­er­be­scheid in Papierform.

  • Wer auch nach 2026 den Steu­er­be­scheid in Papier­form erhal­ten möch­te, muss dies bean­tra­gen. Eine ent­spre­chen­de elek­tro­ni­sche Antrags­mög­lich­keit wird im Lau­fe des Jah­res 2026 zur Ver­fü­gung gestellt. Erfor­der­lich ist die­ser Antrag erst ab dem 1. Janu­ar 2027.

  • Kein Antrag auf Papier­form des Steu­er­be­scheids ist not­wen­dig für Steu­er­pflich­ti­ge, die ihre Steu­er­erklä­rung in Papier­form abge­ben haben: Steu­er­pflich­ti­ge, die weder steu­er­lich bera­ten noch selbst bei ELSTER regis­triert sind, erhal­ten ihren Steu­er­be­scheid auch nach neu­er Rechts­la­ge wei­ter­hin ohne Antrag pos­ta­lisch in Papierform.

Finanz­mi­nis­te­ri­um Schles­wig-Hol­stein, Mit­tei­lung vom 7.1.2026

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