Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Körperschaftsteuer: unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern

Ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein, der sei­nem Spon­sor in einem Spon­so­ring­ver­trag das Recht ein­räumt, die Spon­so­ring­maß­nah­me im Rah­men von des­sen Wer­bung zu ver­mark­ten und auf des­sen Pro­duk­ten auf die För­de­rung des Ver­eins hin­zu­wei­sen, erbringt eine Gegen­leis­tung für die emp­fan­ge­nen Spon­so­ren­gel­der. Damit lie­gen (unbe­schränkt) abzugs­fä­hi­ge Betriebs­aus­ga­ben und kei­ne Spen­den vor.

Es ist betriebs­wirt­schaft­lich nach­voll­zieh­bar, dass die Gegen­leis­tung für die­se Leis­tung des Ver­eins nach der Anzahl der ver­kauf­ten Pro­duk­te (Absatz­men­ge) bemes­sen wird.

Die Ver­ein­ba­rung, dass die Spon­so­ren­gel­der auch nach Fäl­lig­keit erst auf Anfor­de­rung durch den gemein­nüt­zi­gen Ver­ein vom Spon­sor zu zah­len und bis dahin ledig­lich zu einem gerin­gen Zins­satz zu ver­zin­sen sind, führt nicht zu einer vGA. Die Ver­hand­lungs­si­tua­ti­on des gemein­nüt­zi­gen Ver­eins ist bei der Ver­ein­ba­rung der Höhe der Ver­zin­sung fäl­li­ger Beträ­ge auf­grund des Gebots der zeit­na­hen Mit­tel­ver­wen­dung geschwächt. Die Ver­ein­ba­rung einer gerin­gen Ver­zin­sung der fäl­li­gen, aber noch nicht abge­ru­fe­nen Beträ­ge ist daher nicht zu bean­stan­den; dies gilt auch unter dem Gesichts­punkt des Margenteilungsgrundsatzes.

FG Ham­burg, Urteil vom 13.11.2025, 2 K 67/23

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