Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Grundsteuer: Ohne Mitwirkung kein Erfolg

Das Finanz­ge­richt Baden-Würt­tem­berg hat mit Beschlüs­sen vom 23. Juli 2025 (Az. 2 V 442/25) und vom 18. Juli 2025 (Az. 2 V 440/25) eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung der Beschei­de wegen Grund­steu­er­wert und wegen Grund­steu­er­mess­be­trag abge­lehnt. Es rei­che für eine Aus­set­zung der Voll­zie­hung nicht aus, ledig­lich mit­zu­tei­len, das Lan­des­grund­steu­er­ge­setz sei ver­fas­sungs­wid­rig. Erfor­der­lich sei zudem die Dar­le­gung eines beson­de­ren Aus­set­zungs­in­ter­es­ses. Ein sol­ches haben die Antrag­stel­ler nicht dar­ge­legt. Im Ver­fah­ren 2 V 442/25 wur­de jedoch wäh­rend des gericht­li­chen Ver­fah­rens der Grund­steu­er­mess­be­trag gemindert.

In bei­den Ver­fah­ren hat­ten die Eigen­tü­mer von Grund­stü­cken kei­ne Steu­er­erklä­run­gen beim zustän­di­gen Finanz­amt ein­ge­reicht. Das jeweils zustän­di­ge Finanz­amt stell­te den Grund­steu­er­wert und den Grund­steu­er­mess­be­trag von Amts wegen fest. Die Steu­er­pflich­ti­gen leg­ten Ein­spruch ein. Das Finanz­amt lehn­te die Anträ­ge auf Aus­set­zung der Voll­zie­hung ab. Die Steu­er­pflich­ti­gen stell­ten bei Gericht Anträ­ge auf Aus­set­zung der Vollziehung.

Im Ver­fah­ren mit dem Az. 2 V 442/25 reagier­te die Antrag­stel­le­rin und Eigen­tü­me­rin zwei­er Grund­stü­cke auf Fra­gen des Gerichts. Sie teil­te mit, dass die Grund­stü­cke über­wie­gend zu Wohn­zwe­cken genutzt wer­den. Die­se Mit­tei­lung wur­de als Antrag auf eine Steu­er­ermä­ßi­gung aus­ge­legt und führ­te dazu, dass das Finanz­amt die Beschei­de wegen Grund­steu­er­mess­be­trag zuguns­ten der Steu­er­pflich­ti­gen im Ergeb­nis um 30 % gemin­dert hat. Der Rechts­streit erle­dig­te sich in die­sem Ver­fah­ren dadurch nicht. Die Antrag­stel­le­rin äußer­te wei­ter­hin ver­fas­sungs­recht­li­che Zweifel.

In bei­den Ver­fah­ren ent­schied der 2. Senat, dass die Antrag­stel­ler die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen haben.

Hin­ter­grund

Ist ein Grund­stück bebaut, kön­nen Steu­er­pflich­ti­ge in der Steu­er­erklä­rung eine Ermä­ßi­gung bean­tra­gen. Dann wird im Bescheid wegen Grund­steu­er­mess­be­trag die Mess­zahl mit 0,91 von 1000 anstatt mit 1,3 von 1000 ange­setzt. Dies führt grund­sätz­lich zu einem um 30 % gerin­ge­ren Grund­steu­er­mess­be­trag. Solch ein Antrag kann auch noch im gericht­li­chen Ver­fah­ren gestellt wer­den und zu einer Min­de­rung der Grund­steu­er­last füh­ren. Häu­fig erle­digt sich dadurch das gericht­li­che Ver­fah­ren. Die Steu­er­pflich­ti­gen haben jedoch in die­sen Fäl­len grund­sätz­lich die Kos­ten des Ver­fah­rens zu tra­gen. Denn auch bei einem (Teil-)Erfolg kön­nen einem Steu­er­pflich­ti­gen Kos­ten auf­er­legt wer­den, wenn die Ände­rung zu sei­nen Guns­ten auf Tat­sa­chen beruht, die frü­her gel­tend gemacht wer­den hät­ten kön­nen und sol­len (vgl. § 137 Finanzgerichtsordnung).

FG Baden-Würt­tem­berg, Pres­se­mit­tei­lung vom 9.12.2025 zu den Beschlüs­sen 2 V 442/25 vom 23.7.2025 und 2 V 440/25 vom 18.7.2025

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