Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliche Behandlung von Reisekosten und Reisekostenvergütungen bei betrieblich und beruflich veranlassten Auslandsreisen ab 1. Januar 2026

Auf­grund des § 9 Absatz 4a Satz 5 ff. Ein­kom­men­steu­er­ge­setz (EStG) wer­den im Ein­ver­neh­men mit den obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der die in der anlie­gen­den Über­sicht aus­ge­wie­se­nen Pausch­be­trä­ge für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen und Über­nach­tungs­kos­ten für beruf­lich und betrieb­lich ver­an­lass­te Aus­lands­dienst­rei­sen ab 1. Janu­ar 2026 bekannt gemacht (Fett­druck kenn­zeich­net die Ände­run­gen gegen­über der Über­sicht ab 1. Janu­ar 2025 ‑BStBl I 2024 S. 1549).

Bei ein­tä­gi­gen Rei­sen in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes im Aus­land maß­ge­bend. Bei mehr­tä­gi­gen Rei­sen in ver­schie­de­nen Staa­ten gilt für die Ermitt­lung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len am An- und Abrei­se­tag sowie an den Zwi­schen­ta­gen (Tage mit 24 Stun­den Abwe­sen­heit) im Hin­blick auf § 9 Absatz 4a Satz 5 2. Halb­satz EStG ins­be­son­de­re Folgendes:

  • Bei der Anrei­se vom Inland in das Aus­land oder vom Aus­land in das Inland jeweils ohne Tätig­wer­den ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, der vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht wird.

  • Bei der Abrei­se vom Aus­land in das Inland oder vom Inland in das Aus­land ist der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des letz­ten Tätig­keits­or­tes maßgebend.

  • Für die Zwi­schen­ta­ge ist in der Regel der ent­spre­chen­de Pausch­be­trag des Ortes maß­ge­bend, den der Arbeit­neh­mer vor 24 Uhr Orts­zeit erreicht.

Sie­he dazu auch Rz. 52 des BMF-Schrei­bens zur steu­er­li­chen Behand­lung der Rei­se­kos­ten von Arbeit­neh­mern vom 25. Novem­ber 2020 (BStBl I S. 1228).

Schließt sich an den Tag der Rück­rei­se von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit zur Woh­nung oder ers­ten Tätig­keits­stät­te eine wei­te­re ein- oder mehr­tä­gi­ge Aus­wärts­tä­tig­keit an, ist für die­sen Tag nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le zu berück­sich­ti­gen. Im Übri­gen, ins­be­son­de­re bei Flug- und Schiffs­rei­sen, ist R 9.6 Absatz 3 LStR zu beachten.

Zur Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le gilt Folgendes:

Bei der Gestel­lung von Mahl­zei­ten durch den Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung durch einen Drit­ten ist die Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le i. S. d. § 9 Absatz 4a Satz 8 ff. EStG tages­be­zo­gen vor­zu­neh­men, d. h. von der für den jewei­li­gen Rei­se­tag maß­ge­ben­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­le (s. o.) für eine 24-stün­di­ge Abwe­sen­heit (§ 9 Absatz 4a Satz 5 EStG), unab­hän­gig davon, in wel­chem Land die jewei­li­ge Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt wurde.

Bei­spiel:

Der Inge­nieur I kehrt am Diens­tag von einer mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit in Straß­burg (Frank­reich) zu sei­ner Woh­nung zurück. Nach­dem er Unter­la­gen und neue Klei­dung ein­ge­packt hat, reist er zu einer wei­te­ren mehr­tä­gi­gen Aus­wärts­tä­tig­keit nach Kopen­ha­gen (Däne­mark) wei­ter. I erreicht Kopen­ha­gen um 23 Uhr. Die Über­nach­tun­gen – jeweils mit Früh­stück – wur­den vom Arbeit­ge­ber im Vor­aus gebucht und bezahlt.

Für Diens­tag ist nur die höhe­re Ver­pfle­gungs­pau­scha­le von 50 Euro (Rück­rei­se­tag von Straß­burg: 36 Euro, Anrei­se­tag nach Kopen­ha­gen 50 Euro) anzu­set­zen. Auf­grund der Gestel­lung des Früh­stücks im Rah­men der Über­nach­tung in Straß­burg ist die Ver­pfle­gungs­pau­scha­le um 15 Euro (20 % der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le Kopen­ha­gen für einen vol­len Kalen­der­tag ‑75 Euro) auf 35 Euro zu kürzen.

Die fest­ge­setz­ten Beträ­ge für die Phil­ip­pi­nen gel­ten auch für Mikro­ne­si­en, die Beträ­ge für Tri­ni­dad und Toba­go gel­ten auch für die zu des­sen Amts­be­zirk gehö­ren­den Staa­ten Anti­gua und Bar­bu­da, Domi­ni­ca, Gre­na­da, Guya­na, St. Kitts und Nevis St. Lucia, St. Vin­cent und Gre­na­di­nen sowie Suriname.

Für die in der Bekannt­ma­chung nicht erfass­ten Län­der ist der für Luxem­burg gel­ten­de Pausch­be­trag maß­ge­bend, für nicht erfass­te Über­see- und Außen­ge­bie­te eines Lan­des ist der für das Mut­ter­land gel­ten­de Pausch­be­trag maßgebend.

Die Pausch­be­trä­ge für Über­nach­tungs­kos­ten sind aus­schließ­lich in den Fäl­len der Arbeit­ge­be­r­er­stat­tung anwend­bar (R 9.7 Absatz 3 LStR und Rz. 128 des BMF-Schrei­bens zur steu­er­li­chen Behand­lung der Rei­se­kos­ten von Arbeit­neh­mern vom 25. Novem­ber 2020, BStBl I S. 1228). Für den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug sind nur die tat­säch­li­chen Über­nach­tungs­kos­ten maß­ge­bend (R 9.7 Absatz 2 LStR und Rz. 117 des BMF-Schrei­bens zur steu­er­li­chen Behand­lung der Rei­se­kos­ten von Arbeit­neh­mern vom 25. Novem­ber 2020, BStBl I S. 1228); dies gilt ent­spre­chend für den Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

Die­ses Schrei­ben gilt ent­spre­chend für dop­pel­te Haus­halts­füh­run­gen im Aus­land (R 9.11 Absatz 10 Satz 1, Satz 7 Num­mer 3 LStR und Rz. 112 ff. des BMF-Schrei­bens zur steu­er­li­chen Behand­lung der Rei­se­kos­ten von Arbeit­neh­mern vom 25. Novem­ber 2020, BStBl I S. 1228).

Die­ses Schrei­ben wird im Bun­des­steu­er­blatt Teil I veröffentlicht.

Zum Doku­ment auf der Inter­net­sei­te des BMF

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter Län­der­er­lass) IV C 5 – S 2353/00094/007/012 vom 05.12.2025

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