Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen

Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen für Bau­leis­tun­gen (§ 48b Ein­kom­men­steu­er­ge­setz) kön­nen im Finanz­amt vor Ort nicht mehr sofort aus­ge­stellt und direkt aus­ge­hän­digt wer­den. Grund ist die bun­des­weit ein­heit­li­che Umstel­lung des Ver­fah­rens zur zen­tra­len Spei­che­rung der Frei­stel­lungs­da­ten. Dar­auf weist das Lan­des­amt für Steu­ern Rhein­land-Pfalz hin.

Was bedeu­tet das?

Die Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung ist ein offi­zi­el­les Doku­ment, das Unter­neh­men im Bau­ge­wer­be benö­ti­gen, um von Steu­er­ab­zü­gen für bestimm­te Bau­leis­tun­gen befreit zu wer­den. Mit dem neu­en Ver­fah­ren wird die Bear­bei­tung der Anträ­ge auf Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gun­gen künf­tig bun­des­ein­heit­lich maschi­nell durch­ge­führt, was einen gewis­sen zeit­li­chen Vor­lauf bis zur Ertei­lung der Beschei­ni­gung erfor­dert. Da der Ver­sand der Beschei­ni­gung in der Regel zen­tral per Post erfolgt, wird auto­ma­tisch eine soge­nann­te Vor­da­tie­rungs­frist von min­des­tens drei Tagen berück­sich­tigt, die sich aber durch Wochen­en­den oder Fei­er­ta­ge ver­län­gern kann. 

Was ist künf­tig zu tun?

Das Lan­des­amt für Steu­ern weist daher dar­auf hin, dass der Antrag auf Aus­stel­lung einer Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung früh­zei­tig (mög­lichst 14 Tage im Vor­aus) bei den zustän­di­gen Finanz­äm­tern ein­ge­reicht wer­den soll­te  – ins­be­son­de­re dann, wenn ein kon­kre­ter Abga­be­ter­min für die Vor­la­ge beim Auf­trag­ge­ber ein­zu­hal­ten ist. Der Antrag kann form­los über das elek­tro­ni­sche Por­tal ELSTER (www.elster.de – hier »sons­ti­ge Nach­richt«) oder per E‑Mail oder Brief gestellt werden.

Lan­des­amt für Steu­ern Rhein­land-Pfalz, Pres­se­mit­tei­lung v. 2.12.2025

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