Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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EU-Beamte: Anspruch auf Steuerfreibetrag für ein in Ausbildung befindliches Kind erlischt spätestens mit Vollendung des 26. Lebensjahres des Kindes

Beam­te der Euro­päi­schen Uni­on erhal­ten für jedes unter­halts­be­rech­tig­te Kind eine monat­li­che Kin­der­zu­la­ge. Die Zula­ge wird bis zur Voll­endung des 18. Lebens­jah­res auto­ma­tisch gewährt. Auf begrün­de­ten Antrag wird sie bis zur Voll­endung des 26. Lebens­jah­res gewährt, wenn sich das Kind in Schul- oder Berufs­aus­bil­dung befindet.

Dar­über hin­aus erhal­ten Beam­te für jedes unter­halts­be­rech­tig­te Kind einen Steu­er­frei­be­trag. Zu die­sem Zweck wird der dop­pel­te Betrag der Zula­ge für unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der von der Besteue­rungs­grund­la­ge abgezogen.

Ein Beam­ter der Euro­päi­schen Kom­mis­si­on bean­trag­te bei die­ser, den Steu­er­frei­be­trag für sei­ne Kin­der, die ihr Stu­di­um über ihren 26. Geburts­tag hin­aus fort­setz­ten, wei­ter­hin zu gewäh­ren. Da die Kom­mis­si­on der Ansicht war, dass der Steu­er­frei­be­trag an den Anspruch auf die Zula­ge für unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der geknüpft sei, die spä­tes­tens mit Voll­endung des 26. Lebens­jah­res ende, lehn­te sie eine sol­che Ver­län­ge­rung ab.

Das von dem Beam­ten ange­ru­fe­ne Gericht der Euro­päi­schen Uni­on hat die­se Ableh­nung bestä­tigt, wor­auf­hin die­ser beim Gerichts­hof ein Rechts­mit­tel ein­ge­legt hat.

Auch der Gerichts­hof bestä­tigt­nun, dass die Gewäh­rung des Steu­er­frei­be­trags für unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der von der Erfül­lung der Vor­aus­set­zun­gen für den Anspruch auf die Zula­ge für unter­halts­be­rech­tig­te Kin­der abhängt. Wie die­se Zula­ge wird der Steu­er­frei­be­trag also höchs­tens bis zur Voll­endung des 26. Lebens­jah­res des Kin­des gewährt.

EuGH, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.11.2025 zum Urteil C‑137/24 P vom 27.11.2025

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