Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig

Bei der Grund­ren­te wird das zu ver­steu­ern­de Ein­kom­men des Ehe­gat­ten – anders als bei Part­nern einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft – ange­rech­net. Der 5. Senat des Bun­des­so­zi­al­ge­richts hat ent­schie­den, dass dies nicht gegen Ver­fas­sungs­recht verstößt.

Es bestehen hin­rei­chen­de sach­li­che Grün­de, die eine Ungleich­be­hand­lung recht­fer­ti­gen. Der Gesetz­ge­ber ver­fügt bei aus Bun­des­mit­teln zum sozia­len Aus­gleich gewähr­ten Leis­tun­gen der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung über einen wei­ten Gestal­tungs­spiel­raum. Sein erklär­tes Rege­lungs­ziel war es, den steu­er­fi­nan­zier­ten Grund­ren­ten­zu­schlag als Maß­nah­me des sozia­len Aus­gleichs nur in Abhän­gig­keit von einem »Grund­ren­ten­be­darf« zu gewäh­ren. Die­ser soll­te nicht den Haus­hal­ten mit Ein­kom­men zugu­te­kom­men, die sei­ner wirt­schaft­lich nicht bedür­fen. Aus­drück­lich nicht gewollt war eine Bedürf­tig­keits­prü­fung, wie sie in den Grund­si­che­rungs­sys­te­men üblich ist. Ehe­leu­te unter­lie­gen einer gestei­ger­ten bür­ger­lich-recht­li­chen Unter­halts­pflicht. Dage­gen schul­den die Part­ner einer nicht­ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft ein­an­der kei­nen gesetz­li­chen Unter­halt. Vor die­sem Hin­ter­grund ist die Annah­me, dass ein ver­hei­ra­te­ter Ver­si­cher­ter bes­ser abge­si­chert ist als ein nicht­ver­hei­ra­te­ter Ver­si­cher­ter, eine sach­li­che Erwä­gung, die auf einer ver­nünf­ti­gen, jeden­falls ver­tret­ba­ren Wür­di­gung eines typi­schen Lebens­sach­ver­halts beruht

BSG, Pres­se­mit­tei­lung vom 27.11.2025 zum Urteil B 5 R 9/24 R vom 27.11.2025

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