Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Vorsteuerabzug bei Übergang von der Kleinunternehmer- zur Regelbesteuerung und umgekehrt

Die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung nach § 19 UStG stellt eine umfang­rei­che Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung für Unter­neh­mer und Finanz­ver­wal­tung dar. Hat ein Unter­neh­mer, der von der Steu­er­be­frei­ung nach § 19 Absatz 1 oder 4 UStG zur all­ge­mei­nen Besteue­rung über­geht, bereits vor dem Über­gang Leis­tun­gen bezo­gen, die er erst nach dem Über­gang zur Aus­füh­rung von dann zum Vor­steu­er­ab­zug berech­ti­gen­den Umsät­zen zu ver­wen­den beab­sich­tigt, ist der Vor­steu­er­ab­zug den­noch für Zeit­räu­me vor dem Über­gang zur Regel­be­steue­rung nach § 15 Absatz 2 Satz 1 Num­mer 1 oder 3 UStG aus­ge­schlos­sen. Dies gilt auch, wenn der Über­gang – z. B. wegen des Über­schrei­tens der Gren­zen in § 19 Absatz 1 UStG – bereits wahr­schein­lich, aber noch nicht tat­säch­lich erfolgt ist. Dies betrifft auch den Vor­steu­er­ab­zug aus Vor­aus- und Anzah­lungs­rech­nun­gen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Num­mer 1 Satz 3 UStG.

Der tat­säch­li­che Über­gang zur Regel­be­steue­rung stellt dann eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar, wes­halb für die ent­spre­chen­den Vor­steu­er­be­trä­ge nur unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Baga­tell­gren­zen des § 44 UStDV eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung zu Guns­ten des Unter­neh­mers mög­lich ist.

Umge­kehrt stellt auch der Über­gang von der Regel- zur Klein­un­ter­neh­mer­be­steue­rung eine Ände­rung der Ver­hält­nis­se dar, wes­halb ein zuvor vor­ge­nom­me­ner Vor­steu­er­ab­zug nach dem Über­gang unter den Vor­aus­set­zun­gen des § 15a UStG und unter Beach­tung der Baga­tell­gren­zen des § 44 UStDV zu Las­ten des Unter­neh­mers zu berich­ti­gen ist.

Dazu hat das BMF aktu­ell ein Schrei­ben (koor­di­nier­ter Län­der­er­lass) ver­öf­fent­licht, des­sen Grund­sät­ze auf alle offe­nen Fäl­le anzu­wen­den sind.

Es wird jedoch nicht bean­stan­det, wenn sich ein Unter­neh­mer in einer bis zum 10. Novem­ber 2025 abge­ge­be­nen Umsatz­steu­er­erklä­rung auf die bis zum 10. Novem­ber 2025 gül­ti­ge Fas­sung von Abschnitt 15.3 Abs. 2 UStAE beruft. In die­sen Fäl­len sind ggf. in einer Umsatz­steu­er­erklä­rung für ein spä­te­res Kalen­der­jahr die Vor­steu­ern ent­spre­chend zu berücksichtigen.

Zum Doku­ment (PDF) auf der Inter­net­sei­te des Bundesfinanzministeriums.

BMF, Schrei­ben (koor­di­nier­ter Län­der­er­lass) III C 2 – S 7300/00080/004/019 vom 10.11.2025

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