Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Der »kostenlose« erstmalige Zugang zum E‑Abo einer Zeitung war in den Jahren 2009 bis 2012 wirklich kostenlos

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass es sich bei der Lie­fe­rung einer Zei­tung aus Papier und der Gewäh­rung von Zugang zu einem E‑Paper der Zei­tung um selb­stän­di­ge Haupt­leis­tun­gen han­delt, da sie nicht untrenn­bar sind, bei­de für den Kun­den einen eigen­stän­di­gen Zweck haben und das E‑Paper nicht nur dazu dient, die Print­aus­ga­be der Zei­tung unter opti­ma­len Bedin­gun­gen zu lesen. 

Aller­dings war es in den Jah­ren 2009 bis 2012 noch gerecht­fer­tigt, dem Zugang zum E‑Abo einen Anteil am Gesamt­ent­gelt von 0 € zuzu­wei­sen, wenn und solan­ge sich anläss­lich der erst­ma­li­gen Gewäh­rung des Zugangs der Gesamt­preis für das Abon­ne­ment nicht erhöht hatte.

Eine Ver­lags­grup­pe gab in den Streit­jah­ren (2009 bis 2012) zwei Zei­tun­gen (A‑Zeitung und B‑Zeitung) her­aus. Dies erfolg­te zunächst nur auf Papier, unter ande­rem im Abon­ne­ment (Print-Abo). Seit dem Jahr 2010 war dane­ben ein rei­nes Abon­ne­ment eines E‑Papers ( E‑Abo) für 13,99 € pro Monat erhält­lich. Print-Abon­nen­ten der A‑Zeitung erhiel­ten vom 01.01.2009 bis zum 28.02.2012 und Print-Abon­nen­ten der B‑Zeitung vom 01.01.2010 bis min­des­tens zum 31.12.2012 die Mög­lich­keit, sich ohne Zuzah­lung auch für das E‑Paper zu regis­trie­ren, wobei nur ca. 15 % der Print-Abon­nen­ten die­se Mög­lich­keit auch nutz­ten. Als ab dem 01.03.2012 die Inha­ber eines Print-Abos der A‑Zeitung für das zusätz­li­che E‑Abo eine zusätz­li­che Zah­lung (0,99 €) ent­rich­ten muss­ten, gin­gen die Regis­trie­run­gen um über 95 % zurück. Bei der B‑Zeitung begann die Zah­lungs­pflicht erst nach den Streit­jah­ren. Die umsatz­steu­er­recht­li­che Beur­tei­lung seit­her ist nicht mehr streitig.

Die Klä­ge­rin, Organ­trä­ge­rin der Ver­lags­grup­pe, wen­de­te in den Streit­jah­ren auf ihre Leis­tun­gen an die Print-Abon­nen­ten, die kei­ne Zuzah­lun­gen für das E‑Abo leis­te­ten, den in § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Ver­bin­dung­mit Anla­ge 2 Nr. 49 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) unter ande­rem für Zei­tun­gen vor­ge­se­he­nen ermä­ßig­ten Steu­er­satz an. Sie nahm an, das zusätz­li­che, für Print-Abon­nen­ten kos­ten­lo­se E ‑Abo sei kei­ne selb­stän­di­ge Leis­tung neben dem Print-Abo.

Finanz­amt (FA) und Finanz­ge­richt (FG) waren hin­ge­gen der Auf­fas­sung, dass das E‑Abo-eine selb­stän­di­ge Haupt­leis­tung sei, auf die – anders als heu­te – damals noch der Regel­steu­er­satz (19 %) anzu­wen­den war. Der dar­auf ent­fal­len­de Anteil am Gesamt­ent­gelt betra­ge geschätzt 1,99 €.

Der BFH hob das Urteil des FG auf und gab der Kla­ge statt.

Er ent­schied, dass zwar das E‑Abo eine selb­stän­di­ge Haupt­leis­tung neben dem Print-Abo ist, wie das FA und das FG ange­nom­men haben. Das E‑Abo hat für den Kun­den einen eige­nen Zweck und ist mit dem Print-Abo nicht untrenn­bar ver­bun­den. Das PDF der Zei­tung dient auch nicht dazu, das Papier­ex­em­plar unter opti­ma­len Bedin­gun­gen zu lesen. Außer­dem ist ein Teil eines Leis­tungs­bün­dels, dem kein geson­der­ter Preis zuge­wie­sen wird, grund­sätz­lich nicht kos­ten­los; das Gesamt­ent­gelt ist grund­sätz­lich auf die Leis­tungs­be­stand­tei­le auf­zu­tei­len (vgl. dazu die Pres­se­mit­tei­lung Nr. 38/25 vom 05.06.2025 zur Umsatz­steu­er in der Systemgastronomie).

Aller­dings war es nach Auf­fas­sung des BFH in den Streit­jah­ren auf­grund des dama­li­gen Stands der Ent­wick­lung im Ver­lags­we­sen – sei­ner­zeit aus­nahms­wei­se noch –zuläs­sig, der Ein­räu­mung der Mög­lich­keit zur Nut­zung der E‑Paper einen Anteil am Ent­gelt von 0 € zuzu­wei­sen. Der BFH folgt inso­weit der Auf­fas­sung des Öster­rei­chi­schen Ver­wal­tungs­ge­richts­hofs (VwGH) für die ver­gleich­ba­re Rechts­la­ge in Öster­reich. Es han­del­te sich aus dama­li­ger Sicht um eine ohne Auf­preis ein­ge­räum­te Nut­zungs­mög­lich­keit ohne nen­nens­wer­ten Auf­wand. Nur ca. 15 % der Nut­zer hät­ten sich für den Bezug des E‑Papers regis­triert und 95 % die­ser Nut­zer die Nut­zung nach Ein­füh­rung eines zusätz­li­chen Ent­gelts wie­der been­det. Die­se Kun­den hät­ten vor, wäh­rend und nach der Ein­füh­rung der zusätz­li­chen Mög­lich­keit zur Nut­zung der E‑Paper den­sel­ben Betrag für ihr Print-Abo gezahlt und die Klä­ge­rin den­sel­ben Betrag hier­für erhal­ten. Die Schät­zung der Klä­ge­rin, der Ent­gelt­an­teil des E‑Abo habe damals 0 € betra­gen, ist folg­lich aus­nahms­wei­se nicht zu beanstanden.

Heu­te stellt sich die Pro­ble­ma­tik im Zei­tungs­be­reich so nicht mehr, weil auch das E‑Abo nach § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG dem ermä­ßig­ten Steu­er­satz unter­liegt und es deut­lich stär­ker genutzt wird, was aus heu­ti­ger Sicht die Wert­hal­tig­keit des ver­brauchs­fä­hi­gen Vor­teils der Kun­den zeigt. Für ande­re Unter­neh­mer, die ihre Leis­tun­gen (ver­meint­lich) kos­ten­los (gegen frei­wil­li­ge Zah­lun­gen oder gegen Über­las­sung der – für die Unter­neh­mer wert­hal­ti­gen – Nut­zer­da­ten) erbrin­gen, ist die Fra­ge aller­dings hoch­ak­tu­ell. Der BFH hat des­halb in sei­nem Urteil klar zum Aus­druck gebracht, dass er sich zu sol­chen Model­len nicht geäu­ßert hat. Deren Beur­tei­lung bleibt spä­te­ren Ent­schei­dun­gen vorbehalten.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 6.11.2025 zu Urteil vom 9.7.2025, XI R 29/23

UST-ID hier prüfen Kontakt