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Beschränkte Steuerpflicht von Versorgungsbezügen aus einer früheren inländischen Betriebsstätte

Ver­sor­gungs­leis­tun­gen, die auf­grund einer frü­he­ren gewerb­li­chen Tätig­keit im Inland bezo­gen wer­den, sind inlän­di­sche nach­träg­li­che Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb i. S. des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG.

Ist »aus­lö­sen­des Moment« für die Zah­lung der Ver­sor­gungs­be­zü­ge die gewerb­li­che Tätig­keit im Rah­men der frü­he­ren inlän­di­schen Betriebs­stät­te, sind die Ver­sor­gungs­be­zü­ge auch abkom­mens­recht­lich wei­ter­hin die­ser frü­he­ren inlän­di­schen Betriebs­stät­te zuzu­ord­nen, auch wenn die­se im Zeit­punkt der Aus­zah­lung nicht mehr besteht und der Ver­sor­gungs­leis­tungs­emp­fän­ger inzwi­schen in ein ande­res Land ver­zo­gen ist.

Sach­ver­halt

Der Klä­ger war bis 2014 als Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter für die Ver­si­che­rung XY tätig und erziel­te aus die­ser Tätig­keit Ein­künf­te aus Gewer­be­be­trieb. Sei­nen Gewinn ermit­tel­te er gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG durch Betriebs­ver­mö­gens­ver­gleich. Nach­dem er die­se Tätig­keit in 2014 auf­ge­ge­ben hat­te, erhielt er in den Streit­jah­ren 2015 bis 2020 neben einer Ren­te aus der gesetz­li­chen Ren­ten­ver­si­che­rung Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus dem Ver­tre­ter­ver­sor­gungs­werk der Ver­si­che­rung XY. Der Klä­ger gab sei­ne bis­lang genutz­te Woh­nung in Deutsch­land auf und ver­zog in die Slo­wa­ki­sche Repu­blik (Slo­wa­kei). Die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen wur­den weder in den Gewinn­ermitt­lun­gen wäh­rend der akti­ven Tätig­keit des Klä­gers bis 2014 noch im Rah­men der Betriebs­auf­ga­be­bi­lanz 2014 ein­kom­men­steu­er­lich berück­sich­tigt. Dem­ge­gen­über erklär­te und ver­steu­er­te der Klä­ger die Ver­sor­gungs­leis­tun­gen in den Streit­jah­ren in der Slowakei.

Das beklag­te FA unter­warf die­se der beschränk­ten Steu­er­pflicht. Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge hat­te kei­nen Erfolg.

FG Baden-Würt­tem­berg, Mit­tei­lung vom 23.10.2025 zum Urteil 12 K 549/23 vom 28.11.2024 (BFH-Az.: V R 2/25)

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