Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Keine Gewerbesteuerfreiheit für selbständig an einer Einrichtung unterrichtende Lehrer

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass eine GmbH, die über ihren allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Dozent an einem Fort­bil­dungs­in­sti­tut Unter­richt erteilt, kei­ne berufs­bil­den­de Ein­rich­tung im Sin­ne der Befrei­ungs­vor­schrift des § 3 Nr. 13 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) ist.

Die Klä­ge­rin, eine GmbH, erteil­te –über ihren allei­ni­gen Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer als Dozent– Unter­richt an einem Fort­bil­dungs­in­sti­tut, das bun­des­weit die Vor­be­rei­tung auf von Indus­trie- und Han­dels­kam­mern abge­nom­me­ne Prü­fun­gen anbot und hier­für eine Viel­zahl von Dozen­ten auf Hono­rar­ba­sis ein­setz­te. Das Finanz­amt (FA) berück­sich­tig­te den Gewinn der Klä­ge­rin aus dem Unter­richt bei der Fest­set­zung des Gewer­be­steu­er­mess­be­trags in vol­ler Höhe. Nach­dem das Finanz­ge­richt (FG) die Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 13 GewStG bejaht und der hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge statt­ge­ge­ben hat­te, hob der BFH auf die Revi­si­on des FA das Urteil des FG auf und wies die Kla­ge ab.

Der BFH lehn­te eine Steu­er­frei­heit nach § 3 Nr. 13 GewStG mit der Begrün­dung ab, dass die Klä­ge­rin durch ihren Geschäfts­füh­rer zwar Unter­richt an einer berufs­bil­den­den Ein­rich­tung im Sin­ne die­ser Vor­schrift erteilt habe, selbst jedoch kei­ne sol­che Ein­rich­tung gewe­sen sei. Bei der Aus­le­gung der Norm des § 3 Nr. 13 GewStG sei ins­be­son­de­re deren Rechts­ent­wick­lung und der von ihr frü­her in Bezug genom­me­ne § 4 Nr. 21 des Umsatz­steu­er­ge­set­zes (UStG) zu berück­sich­ti­gen. Die­se umsatz­steu­er­recht­li­che Vor­schrift habe zunächst nur die Trä­ger pri­va­ter Schu­len und ande­rer all­ge­mein- oder berufs­bil­den­der Ein­rich­tun­gen begüns­tigt, nicht aber freie Mit­ar­bei­ter, die an die­sen Schu­len oder ähn­li­chen Bil­dungs­ein­rich­tun­gen Unter­richt erteilt hät­ten. Soweit § 4 Nr. 21 UStG in der Fol­ge um Unter­richts­leis­tun­gen selb­stän­di­ger Leh­rer erwei­tert wor­den sei, sei dies für die gewer­be­steu­er­recht­li­che Befrei­ung, die ins­be­son­de­re auf­grund des Weg­falls der aus­drück­li­chen Nen­nung von § 4 Nr. 21 UStG nicht dyna­misch auf das Umsatz­steu­er­recht ver­wei­se, unbeachtlich.

Für die nun­mehr gel­ten­de umsatz­steu­er­recht­li­che Steu­er­be­frei­ung von Bil­dungs­leis­tun­gen hat der BFH hin­ge­gen mit Urteil vom 15.05.2025 – V R 23/24 ent­schie­den, dass ein selb­stän­di­ger Leh­rer eine unmit­tel­bar dem Schul- und Bil­dungs­zweck die­nen­de Unter­richts­leis­tung an einer berufs­bil­den­den Ein­rich­tung gemäß § 4 Nr. 21 Buchst. b Dop­pel­buchst. bb UStG steu­er­frei erbringt, wenn die­ser Leis­tung ein zum Ein­rich­tungs­trä­ger bestehen­des Rechts­ver­hält­nis zugrun­de liegt und er dabei die Schü­ler der Ein­rich­tung per­sön­lich unterrichtet.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 16.10.2025 zu Urteil vom 15.05.2025, V R 33/23

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