Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Einkünfte aus Kapitalvermögen: Voraussetzungen von § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat in drei Urtei­len zu den Vor­aus­set­zun­gen von § 20 Abs. 4a Satz 3 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) entschieden.

Den Ver­fah­ren lagen jeweils struk­tu­rier­te Wert­pa­pier­ge­schäf­te zugrun­de. Deren Gestal­tungs­ziel war es, im Hin­blick auf zu erwar­ten­de sehr hohe tarif­lich zu besteu­ern­de Gewin­ne in zukünf­ti­gen Ver­an­la­gungs­zeit­räu­men voll aus­gleichs­fä­hi­ge Ver­lus­te einer­seits und hohe, dem geson­der­ten Tarif für Kapi­tal­ein­künf­te unter­lie­gen­de Erträ­ge ande­rer­seits zu gene­rie­ren. Damit soll­te erreicht wer­den, dass die erwar­te­ten sehr hohen tarif­lich zu besteu­ern­den Gewin­ne mit den Ver­lus­ten aus­ge­gli­chen und letzt­lich nicht mit dem Spit­zen­steu­er­satz von 45%, son­dern im Wesent­li­chen nur mit dem geson­der­ten Tarif von 25% belas­tet werden.

Die Steu­er­pflich­ti­gen erwar­ben Teil­schuld­ver­schrei­bun­gen einer Index­an­lei­he. Bei Fäl­lig­keit der Anlei­he hat­te der Emit­tent pro Teil­schuld­ver­schrei­bung ein weni­ger teu­res Wert­pa­pier (hier: TecDax-Zer­ti­fi­kat) zu lie­fern und im Übri­gen Geld zu zah­len. Der Erfolg der Gestal­tung hing von der Anwend­bar­keit des § 20 Abs. 4a EStG auf die­sen Teil­schritt ab: Der erhal­te­ne Geld­be­trag wäre als Ertrag mit dem geson­der­ten Tarif zu besteu­ern gewe­sen (§ 20 Abs. 4a Satz 2 EStG). Die Ein­lö­sung der Teil­schuld­ver­schrei­bung gegen Lie­fe­rung des Wert­pa­piers hät­te nicht zu einem Gewinn geführt, da nach § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG die Anschaf­fungs­kos­ten für die Teil­schuld­ver­schrei­bung als Ver­äu­ße­rungs­preis anzu­set­zen gewe­sen wären, so dass der Gewinn rech­ne­risch 0 Euro betra­gen hät­te. Für das erhal­te­ne Wert­pa­pier wären Anschaf­fungs­kos­ten eben­falls in Höhe der Anschaf­fungs­kos­ten für die Teil­schuld­ver­schrei­bung anzu­set­zen gewe­sen. Das hät­te bei nach­fol­gen­der Ver­äu­ße­rung des Wert­pa­piers zum Ver­kehrs­wert zu einem hohen Ver­lust geführt, der nach dem –im Streit­jahr noch anwend­ba­ren– § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b Satz 1 EStG bei Ver­äu­ße­rung an eine Kapi­tal­ge­sell­schaft, an wel­cher der Ver­äu­ße­rer zu min­des­tens 10% betei­ligt war, nicht dem geson­der­ten Tarif unter­le­gen hät­te. In die­sem zwei­ten Schritt wären tarif­lich zu besteu­ern­de voll aus­gleichs­fä­hi­ge Ver­lus­te ent­stan­den. Für die Steu­er­pflich­ti­gen hät­te es hin­ge­gen kei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­lust bedeu­tet; der größ­te Teil der Anschaf­fungs­kos­ten für die Teil­schuld­ver­schrei­bun­gen war an sie bereits in Form der Geld­zah­lung bei Ein­lö­sung der Teil­schuld­ver­schrei­bung zurück­ge­flos­sen. Zwar muss­te die­ser Betrag mit 25% besteu­ert wer­den; das ent­sprach aber dem Plan. Die voll aus­gleichs­fä­hi­gen Ver­lus­te hät­ten dann die erwar­te­ten sehr hohen tarif­lich zu besteu­ern­den Gewin­ne ausgeglichen.

Der BFH hat nun­mehr ent­schie­den, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Fäl­le nicht erfasst, in denen weder der Emit­tent noch der Inha­ber nach den Anlei­he­be­din­gun­gen das Recht haben, anstel­le der Rück­zah­lung der Anlei­he in Geld ein­sei­tig Wert­pa­pie­re andie­nen oder die Lie­fe­rung von Wert­pa­pie­ren ver­lan­gen zu kön­nen. Die Ent­schei­dung stützt sich maß­geb­lich auf den Wort­laut der Vor­schrift. In allen drei Fäl­len konn­te das Gestal­tungs­ziel mit­hin jeweils nicht erreicht werden.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 2.10.2025 zu Urtei­len vom 3.6.2025 – VIII R 9/22, VIII R 18/23, VIII R 35/23

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