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Zur Besteuerung der Einlösung eines Gold-Warrants als sonstige Kapitalforderung

Im Zusam­men­hang mit der Ein­lö­sung sog. Gold-War­rants hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) ent­schie­den, dass eine sons­ti­ge Kapi­tal­for­de­rung i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) nicht des­halb zu ver­nei­nen ist, weil der For­de­rungs­in­ha­ber das Recht hat, wahl­wei­se die Erfül­lung in ande­rer Wei­se als in Geld ver­lan­gen zu kön­nen. Trifft er eine sol­che Wahl, stellt die­ser Vor­gang eine steu­er­ba­re Ein­lö­sung im Rah­men der Kapi­tal­ein­künf­te dar.

Der Klä­ger erwarb im Streit­jahr 2015 meh­re­re »BEAR EUR Con­ver­ti­ble Cer­ti­fi­ca­tes on Gold«. Die­se Zer­ti­fi­ka­te gewähr­ten bei ent­spre­chen­der Ent­wick­lung des Gold-Kur­ses jeweils das Wahl­recht, ent­we­der einen Geld­be­trag oder einen Gold-War­rant zu erhal­ten. Die Gold-War­rants waren wahl­wei­se auf eine Geld­zah­lung oder auf eine Gut­schrift von Gold auf dem Metall­kon­to des Klä­gers gerich­tet. Der Klä­ger wähl­te bei Fäl­lig­keit der BEAR-Zer­ti­fi­ka­te den Erwerb der War­rants. Bei deren Fäl­lig­keit wähl­te er die Gut­schrift von Gold und ver­äu­ßer­te die­ses im Fol­ge­jahr. Das Finanz­amt erfass­te einen ent­spre­chen­den steu­er­pflich­ti­gen Gewinn. Der dage­gen erho­be­nen Kla­ge gab das Finanz­ge­richt (FG) teil­wei­se statt. Der Klä­ger habe zwar kei­nen Gewinn aus einer Ver­äu­ße­rung der BEAR-Zer­ti­fi­ka­te erzielt. Nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 EStG sei aller­dings ein Gewinn aus der Ein­lö­sung der Gold-War­rants zu versteuern.

Der BFH hat die Auf­fas­sung des FG bestä­tigt, dass die Abwick­lung der BEAR-Zer­ti­fi­ka­te durch Ein­bu­chung der War­rants auf dem Depot­kon­to des Klä­gers als steu­erneu­tral anzu­se­hen ist. Die BEAR-Zer­ti­fi­ka­te ver­brief­ten sons­ti­ge Kapi­tal­for­de­run­gen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Wer­de eine ver­brief­te Kapi­tal­for­de­rung ver­ein­ba­rungs­ge­mäß in ande­rer Wei­se als durch die Zah­lung von Geld erfüllt, fal­le auch die­ser Vor­gang unter den Begriff der Ein­lö­sung. Auf die Ermitt­lung des Gewinns aus der Ein­lö­sung der BEAR-Zer­ti­fi­ka­te fin­de, da es sich bei den War­rants um Wert­pa­pie­re han­de­le, aber § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG Anwen­dung, wonach das Ent­gelt des Klä­gers für den Erwerb der BEAR-Zer­ti­fi­ka­te als Ein­nah­me anzu­set­zen sei, so dass sich auf­grund der gleich hohen Anschaf­fungs­kos­ten abwei­chend von § 20 Abs. 4 Satz 1 EStG ein Ein­lö­sungs­ge­winn von 0 € ergebe.

Bei der Gut­schrift von Gold auf dem Metall­kon­to des Klä­gers nach Aus­übung der War­rants han­de­le es sich eben­falls um die Ein­lö­sung einer sons­ti­gen Kapi­tal­for­de­rung im Sin­ne des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG. Der Begriff der Ein­lö­sung schlie­ße auch die Ein­räu­mung eines Sach­lie­fe­rungs­an­spruchs auf phy­si­sches Gold ein, soweit dadurch die Kapi­tal­for­de­rung erfüllt und zum Erlö­schen gebracht wer­de. Danach sei ein Ein­lö­sungs­ge­winn in Höhe der Dif­fe­renz zwi­schen dem Kurs­wert der dem Metall­kon­to gut­ge­schrie­be­nen Fein­un­zen Gold und den Anschaf­fungs­kos­ten der War­rants zu erfassen.

In glei­cher Wei­se hat der BFH auch mit Urteil vom 03.06.2025 im Ver­fah­ren VIII R 23/24 und mit Urteil vom 01.07.2025 im Ver­fah­ren VIII R 33/23 entschieden.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 2.10.2025 zu Urteil vom 3.6.2025, VIII R 5/24

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