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Verwendung einer offenen Ladenkasse und Auswahl der Schätzungsmethoden

Wer­den in einem Betrieb vor­wie­gend Bar­ge­schäf­te getä­tigt, kön­nen Män­gel der Kas­sen­füh­rung der gesam­ten Buch­füh­rung die Ord­nungs­mä­ßig­keit neh­men, mit der Fol­ge, dass Finanz­amt (FA) und Finanz­ge­richt (FG) dem Grun­de nach zur Schät­zung befugt sind.

Finanz­amt und Finanz­ge­richt sind in der Wahl ihrer Schät­zungs­me­tho­den grund­sätz­lich frei. Jedoch ist die­se Frei­heit bei meh­re­ren in Betracht kom­men­den Schät­zungs­me­tho­den nach den all­ge­mei­nen für die Aus­übung pflicht­ge­mä­ßen Ermes­sens (§ 5 der Abga­ben­ord­nung) gel­ten­den Grund­sät­zen eingeschränkt.

Im Rah­men der Ermes­sens­aus­übung sind ten­den­zi­ell unge­naue­re Schät­zungs­me­tho­den gegen­über genaue­ren Schät­zungs­me­tho­den nach­ran­gig. In der Regel ist der inne­re Betriebs­ver­gleich im Ver­hält­nis zum äuße­ren Betriebs­ver­gleich als die zuver­läs­si­ge­re Schät­zungs­me­tho­de anzusehen.

Finanz­amt und Finanz­ge­richt müs­sen das Ergeb­nis ihrer Schät­zung nach­voll­zieh­bar begrün­den. Eine feh­len­de oder nicht nach­voll­zieh­ba­re Begrün­dung kann zu einem sach­lich-recht­li­chen Man­gel des Urteils füh­ren, der auch ohne beson­de­re Rüge vom Revi­si­ons­ge­richt bean­stan­det wer­den kann.

Die Finanz­ver­wal­tung darf zur Ermitt­lung von Ver­gleichs­da­ten Daten­ban­ken auf­bau­en und ver­wen­den, auch wenn die­se nicht all­ge­mein zugäng­lich sind, und es ist zuläs­sig, Ver­gleichs­da­ten mit Hil­fe von Daten­ban­ken zu ermit­teln. Aller­dings muss die im Ein­zel­fall zu ver­wen­den­de Daten­bank Min­dest­an­for­de­run­gen an die Qua­li­tät der Daten­er­fas­sung erfül­len. Die Gerich­te kön­nen des­halb gehal­ten sein, Rück­fra­gen über die Zusam­men­stel­lung und Ablei­tung der anony­mi­sier­ten Ver­gleichs­da­ten zu stel­len. Kön­nen sol­che Fra­gen aus Grün­den des Steu­er­ge­heim­nis­ses oder aus ande­ren Grün­den nicht beant­wor­tet wer­den, geht dies zu Las­ten des Beweis­wer­tes der Ver­gleichs­da­ten (Anschluss an Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 17.10.2001 – I R 103/00, BFHE 197, 68, BStBl II 2004, 171, unter III.A.2.c cc).

Der Bun­des­fi­nanz­hof weist dar­auf hin, dass gegen­wär­tig erheb­li­che Zwei­fel bestehen, ob die amt­li­che Richt­satz­samm­lung in ihrer bis­he­ri­gen Form eine geeig­ne­te Grund­la­ge für einen äuße­ren Betriebs­ver­gleich darstellt.

BFH, Urteil vom 18.06.2025, X R 19/2

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