Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Vermietung von Dachflächen für Photovoltaikanlagen

Der 5. Senat des Finanz­ge­richts Düs­sel­dorf hat­te dar­über zu ent­schei­den, ob die sog. erwei­ter­te Kür­zung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei einer Grund­stücks­über­las­sung an ein Betriebs­un­ter­neh­men mit ver­schie­de­nen Geschäfts­fel­dern auf­grund einer Betriebs­auf­spal­tung aus­ge­schlos­sen war.

Die Klä­ge­rin ist ein bestands­ver­wal­ten­des Woh­nungs­un­ter­neh­men. Sie war mit­tel­bar an einer Enkel­ge­sell­schaft betei­ligt. Letz­te­re war eine im Wesent­li­chen kon­zern­in­ter­ne Dienst­leis­tungs­ge­sell­schaft. Neben die­ser Tätig­keit mie­te­te sie u. a. von der Klä­ge­rin Dach­flä­chen an, um hier­auf Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu errich­ten und zu betrei­ben. Die Klä­ge­rin begehr­te in dem Zusam­men­hang als Organ­trä­ge­rin die sog. erwei­ter­te Grundstückskürzung.

Das beklag­te Finanz­amt ver­sag­te dies jedoch mit dem Argu­ment, dass eine Betriebs­auf­spal­tung anzu­neh­men sei, da die Dach­flä­chen­über­las­sung von wesent­li­cher Bedeu­tung für den Teil­be­reich der Strom­ge­win­nung mit­tels Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen sei. Die sach­li­che Ver­flech­tung sei ent­spre­chend für die­sen Teil­be­reich des Unter­neh­mens gegeben.

Das Gericht folg­te dem in sei­nem Urteil vom 19. Febru­ar 2025 (Az. 5 K 814/22 G,F) nicht und ent­schied, dass nach Maß­ga­be der Recht­spre­chungs­grund­sät­ze des BFH, u. a. der sog. Fili­al­recht­spre­chung, im Streit­fall im Rah­men der anzu­stel­len­den Gesamt­bild­be­trach­tung kei­ne Betriebs­auf­spal­tung zwi­schen der Klä­ge­rin und der Enkel­ge­sell­schaft vor­lie­ge. Den ver­mie­te­ten Dach­flä­chen kom­me auch ange­sichts des gerin­gen Anteils am Gesamt­um­satz nur eine unter­ge­ord­ne­te Bedeu­tung zu. Der Senat ist, anders als das Finanz­ge­richt Sach­sen-Anhalt (Az. 3 V 496/17), nicht der Auf­fas­sung, dass sich die Fili­al­recht­spre­chung des BFH auf Unter­neh­men mit unter­schied­li­chen Geschäfts­be­rei­chen über­tra­gen las­se. Die Prä­mis­sen die­ser Recht­spre­chung wür­den auf Betriebs­ge­sell­schaf­ten, die ver­schie­de­ne Geschäfts­be­rei­che unter­hal­ten, nicht unbe­dingt in ver­gleich­ba­rer Wei­se zutreffen.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 15.09.2025 zum Urteil 5 K 814/22 G,F vom 19.02.2025 (nrkr – BFH-Az.: III R 12/25)

UST-ID hier prüfen Kontakt