Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995: Einsprüche durch Allgemeinverfügung zurückgewiesen

All­ge­mein­ver­fü­gung der obers­ten Finanz­be­hör­den der Län­der zur Zurück­wei­sung von Ein­sprü­chen und Ände­rungs­an­trä­gen zur Fra­ge der Ver­fas­sungs­mä­ßig­keit des Soli­da­ri­täts­zu­schlag­ge­set­zes 1995

Auf­grund

  • des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,

  • der Beschlüs­se des Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richts vom 10. Juni 2013, 2 BvR 1942/11 (vor­ge­hend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 50/09, BFH/NV S. 1685), 2 BvR 2121/11 (vor­ge­hend BFH-Urteil vom 21. Juli 2011, II R 52/10, BStBl II 2012 S. 43), und vom 7. Juni 2023, 2 BvL 6/14, sowie

  • der Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs vom 14. Novem­ber 2018, II R 64/15, BStBl II 2019 S. 289 und vom 20. Febru­ar 2024, IX R 27/23 (II R 27/15), BStBl II S. 444

ergeht fol­gen­de Allgemeinverfügung:

  • Am 4. August 2025 anhän­gi­ge und zuläs­si­ge Ein­sprü­che gegen die Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020 wer­den hier­mit zurück­ge­wie­sen, soweit mit den Ein­sprü­chen gel­tend gemacht wird, das Soli­da­ri­täts­zu­schlag­ge­setz 1995 ver­sto­ße gegen das Grundgesetz.

  • Ent­spre­chen­des gilt für am 4. August 2025 anhän­gi­ge, außer­halb eines Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­rens gestell­te und zuläs­si­ge Anträ­ge auf Auf­he­bung einer Fest­set­zung des Soli­da­ri­täts­zu­schlags für Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me vor 2020.

Rechts­be­helfs­be­leh­rung

Gegen die All­ge­mein­ver­fü­gung kön­nen die von ihr betrof­fe­nen Steu­er­pflich­ti­gen Kla­ge erhe­ben. Ein Ein­spruch ist inso­weit ausgeschlossen.

Die Kla­ge ist bei dem Finanz­ge­richt zu erhe­ben, in des­sen Bezirk sich das Finanz­amt befin­det, das den von die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung betrof­fe­nen Ver­wal­tungs­akt erlas­sen hat. Sie ist schrift­lich oder als elek­tro­ni­sches Doku­ment ein­zu­rei­chen oder zu Pro­to­koll des Urkunds­be­am­ten der Geschäfts­stel­le des Finanz­ge­richts zu erklä­ren und gegen das zustän­di­ge Finanz­amt zu richten.

Die Frist für die Erhe­bung der Kla­ge beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Her­aus­ga­be des Bun­des­steu­er­blat­tes, in dem die­se All­ge­mein­ver­fü­gung ver­öf­fent­licht wird. Die Frist für die Erhe­bung der Kla­ge gilt als gewahrt, wenn die Kla­ge inner­halb der Frist bei dem zustän­di­gen Finanz­amt ange­bracht oder zu Pro­to­koll gege­ben wird.

Die Kla­ge muss den Klä­ger, den Beklag­ten, den Gegen­stand des Kla­ge­be­geh­rens, den mit der Kla­ge ange­grif­fe­nen Ver­wal­tungs­akt und die­se All­ge­mein­ver­fü­gung bezeich­nen. Sie soll einen bestimm­ten Antrag ent­hal­ten und die zur Begrün­dung die­nen­den Tat­sa­chen und Beweis­mit­tel ange­ben. Ihr soll eine Abschrift des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­akts und eine Abschrift die­ser All­ge­mein­ver­fü­gung bei­gefügt werden.

Die Kla­ge­schrift soll in zwei­fa­cher Aus­fer­ti­gung ein­ge­reicht wer­den; dies gilt nicht, wenn die Kla­ge als elek­tro­ni­sches Doku­ment ein­ge­reicht wird.

Die Vor­aus­set­zun­gen zur elek­tro­ni­schen Ein­rei­chung bei dem jeweils ört­lich zustän­di­gen Finanz­ge­richt regelt § 52a der Finanz­ge­richts­ord­nung (FGO). Zur ver­pflich­ten­den Über­mitt­lung elek­tro­ni­scher Doku­men­te sie­he § 52d FGO. Nähe­re Infor­ma­tio­nen hier­zu sind im Inter­net unter www.justiz.de und über die dort ver­link­ten Jus­tiz­por­ta­le der Län­der erhältlich.

Fin­Min Baden-Würt­tem­berg, Ver­fü­gung (All­ge­mein­ver­fü­gung) FM3‑S 0338–1/43 vom 04.08.2025

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