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Umsatzsteuerliche Behandlung von Online-Veranstaltungen: Neues BMF-Schreiben

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) hat am 8. August 2025 ein neu­es Schrei­ben zur umsatz­steu­er­li­chen Behand­lung von Online-Ver­an­stal­tungs­dienst­leis­tun­gen im B2C-Bereich ver­öf­fent­licht. Hin­ter­grund ist die zuneh­men­de Bedeu­tung digi­ta­ler For­ma­te wie Live-Streams und abruf­ba­re Inhal­te in Berei­chen wie Kul­tur, Bil­dung und Gesund­heit. Das Schrei­ben ersetzt die bis­he­ri­ge Rege­lung vom 29. April 2024 und bringt wich­ti­ge Klar­stel­lun­gen und Ände­run­gen mit sich.

Kern­punkt der neu­en Rege­lung ist die Unter­schei­dung zwi­schen vor­pro­du­zier­ten Inhal­ten und Live-Strea­ming-Ange­bo­ten. Vor­pro­du­zier­te Inhal­te, die jeder­zeit abruf­bar sind, gel­ten nun ein­deu­tig als elek­tro­nisch erbrach­te sons­ti­ge Leis­tun­gen und unter­lie­gen damit der regu­lä­ren Umsatz­be­steue­rung – Steu­er­be­frei­un­gen oder ermä­ßig­te Steu­er­sät­ze sind hier ausgeschlossen.

Anders ver­hält es sich bei Live-Strea­ming-Ange­bo­ten, die in Echt­zeit über­tra­gen wer­den. Die­se gel­ten nicht als elek­tro­nisch erbrach­te Leis­tun­gen, son­dern als sons­ti­ge Leis­tun­gen im Sin­ne des § 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG. Damit kön­nen sie unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­be­freit oder ermä­ßigt besteu­ert wer­den – etwa wenn sie von gemein­nüt­zi­gen oder öffent­lich-recht­li­chen Ein­rich­tun­gen erbracht wer­den oder digi­ta­le Ein­tritts­be­rech­ti­gun­gen ver­kauft werden.

Das Schrei­ben ent­hält zudem Hin­wei­se zur Behand­lung von Leis­tungs­kom­bi­na­tio­nen, etwa wenn ein Live-Stream zusätz­lich als Auf­zeich­nung bereit­ge­stellt wird. Hier kommt es auf die Sicht des Durch­schnitts­ver­brau­chers und den wirt­schaft­li­chen Gehalt der Leis­tung an, ob eine ein­heit­li­che oder getrenn­te Besteue­rung erfolgt.

Auch ande­re Online-Dienst­leis­tun­gen wie inter­ak­ti­ve Bil­dungs­an­ge­bo­te oder digi­ta­le Gesund­heits­leis­tun­gen kön­nen unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen steu­er­frei sein, sofern sie den Anfor­de­run­gen der jewei­li­gen Befrei­ungs­tat­be­stän­de entsprechen.

Die Ände­run­gen gel­ten für Umsät­ze ab dem 1. Janu­ar 2025. Für Leis­tun­gen, die bis Ende 2025 erbracht wer­den, kön­nen sich Unter­neh­mer noch auf die bis­he­ri­ge Rege­lung vom 29. April 2024 berufen.

Zum Voll­text des BMF-Schrei­bens vom 8. August 2025 (PDF)

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