Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerhinterziehung und Steuerbetrug effektiver aufdecken: Kabinett verlängert Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von Banken, Versicherungen und Wertpapierinstituten

Das Kabi­nett hat am 6.8.2025 beschlos­sen, die Auf­be­wah­rungs­frist für Buchungs­be­le­ge bei Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te auf zehn Jah­re zu ver­län­gern. Die Geset­zes­än­de­rung dient dazu, Steu­er­hin­ter­zie­hung zu bekämp­fen und einen wirk­sa­men Steu­er­voll­zug zu stär­ken. Dadurch kön­nen Fäl­le groß ange­leg­ter Steu­er­hin­ter­zie­hung wie bei Cum/­Cum- und Cum/Ex-Geschäf­ten kon­se­quent ver­folgt wer­den. Das sorgt für mehr Gerech­tig­keit, sichert die Ein­nah­men des Staa­tes und gewähr­leis­tet die Hand­lungs­fä­hig­keit des Staates.

»Der Kampf gegen Steu­er­hin­ter­zie­hung ist ein Schwer­punkt mei­ner Arbeit als Finanz­mi­nis­ter. Es ist eine Fra­ge der Gerech­tig­keit, dass wir hart gegen die­je­ni­gen vor­ge­hen, die sich auf Kos­ten der All­ge­mein­heit berei­chern. Wir wol­len län­ger prü­fen kön­nen, ob jemand das Steu­er­sys­tem aus­nutzt. Des­halb ver­län­gern wir in einem ers­ten Schritt die Auf­be­wah­rungs­fris­ten für Buchungs­be­le­ge von Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te. Dadurch kön­nen Steu­er­hin­ter­zie­hun­gen wie bei Cum/­Cum- und Cum/Ex-Geschäf­ten län­ger ver­folgt und nach­ge­wie­sen wer­den. Das sorgt für mehr Gerech­tig­keit und sichert die Ein­nah­men des Staa­tes.« (Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter und Vize­kanz­ler Lars Klingbeil)

Buchungs­be­le­ge sind sehr wich­tig, um Sach­ver­hal­te in Ver­fah­ren rund um Steu­er­hin­ter­zie­hung und Bekämp­fung von Schwarz­ar­beit auf­zu­klä­ren. Der Auf­be­wah­rungs­pflicht kommt somit eine wich­ti­ge Doku­men­ta­ti­ons- und Beweis­si­che­rungs­funk­ti­on zu. Vor allem kön­nen wich­ti­ge Anhalts­punk­te auf miss­bräuch­li­che Steu­er­ge­stal­tun­gen bezie­hungs­wei­se Steu­er­ver­mei­dung gewon­nen wer­den. Vor die­sem Hin­ter­grund sol­len Buchungs­be­le­ge bei Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­ten dau­er­haft län­ger auf­be­wahrt wer­den. Kon­kret wer­den die Auf­be­wah­rungs­fris­ten in bestimm­ten Berei­chen im Steu­er­recht und dem Han­dels­recht auf zehn Jah­re ver­ste­tigt. Län­ge­re Auf­be­wah­rungs­fris­ten stär­ken die Rah­men­be­din­gun­gen eines wirk­sa­men Steuervollzugs.

Die Auf­be­wah­rungs­frist wird bei Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te auf zehn Jah­re ver­län­gert. Denn ins­be­son­de­re die dort geführ­ten Bele­ge kön­nen als Kon­troll­ma­te­ri­al zur Auf­de­ckung von Steu­er­hin­ter­zie­hung ver­wen­det wer­den. Da Ban­ken, Ver­si­che­run­gen und Wert­pa­pier­in­sti­tu­te ihre Buchungs­be­le­ge sehr häu­fig in digi­ta­ler Form auf­be­wah­ren, ist von einem sehr viel gerin­ge­ren Erfül­lungs­auf­wand aus­zu­ge­hen. Für die rest­li­chen Steu­er­pflich­ti­gen gilt für Buchungs­be­le­ge wei­ter die acht­jäh­ri­ge Aufbewahrungsfrist.

BMF, Pres­se­mit­tei­lung Nr. 13/2025 vom 06.08.2025

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