Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Die Gewäh­rung von Coro­na-Sofort­hil­fen hat kei­nen Dar­le­hens­cha­rak­ter und stellt im Zeit­punkt des Zuflus­ses steu­er­pflich­ti­ge Betriebs­ein­nah­men dar. Kor­re­spon­die­rend hier­zu sind etwa­ige Rück­zah­lun­gen im Zeit­punkt des Abflus­ses als Betriebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen. Dies ent­spricht den all­ge­mei­nen Prin­zi­pi­en bei der Gewinn­ermitt­lung nach § 4 Abs. 3 EStG. Etwa­ige Pro­gres­si­ons­vor­tei­le oder ‑nach­tei­le sind die­sem Sys­tem immanent.

Die Rück­for­de­rung von Coro­na-Sofort­hil­fen stellt zudem kein rück­wir­ken­des Ereig­nis im Sin­ne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 20/24 vom 13.02.2024 (nrkr – BFH-Az.: VIII R 4/25)

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