Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Ferienwohnung kann eine erste Tätigkeitsstätte bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sein

Der 12. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat ent­schie­den, dass eine Feri­en­woh­nung eine ers­te Tätig­keits­stät­te bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dar­stellt, wenn der Ver­mie­ter min­des­tens ein Drit­tel sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für das Objekt dort verrichtet.

Die Klä­ge­rin ist eine aus Vater und Sohn bestehen­de Gesell­schaft bür­ger­li­chen Rechts, die Ein­künf­te aus der Ver­mie­tung zwei­er Feri­en­woh­nun­gen erzielt. Für das Streit­jahr 2019 mach­te die GbR Fahrt­kos­ten, Unter­kunfts­kos­ten und Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen im Zusam­men­hang mit Repa­ra­tur- und Rei­ni­gungs­ar­bei­ten an den Woh­nun­gen als Wer­bungs­kos­ten gel­tend. Das Finanz­amt erkann­te die­se Kos­ten wegen pri­va­ter Mit­ver­an­las­sung nicht an.

Der 12. Senat des Finanz­ge­richts Müns­ter hat der hier­ge­gen erho­be­nen Kla­ge teil­wei­se statt­ge­ge­ben, indem er einen Teil der Kos­ten aner­kannt hat.

Die Fahrt­kos­ten sei­en mit der Ent­fer­nungs­pau­scha­le und unter Abzug eines Pri­vat­an­teils zu berück­sich­ti­gen. Zunächst sei­en die bei­den Woh­nun­gen jeweils als ers­te Tätig­keits­stät­te anzu­se­hen. Der Ver­weis in § 9 Abs. 3 EStG auf die vor­ran­gig für Arbeit­neh­mer gel­ten­den Rege­lun­gen füh­re bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung dazu, dass jeden­falls dann eine ers­te Tätig­keits­stät­te vor­lie­ge, wenn der Steu­er­pflich­ti­ge min­des­tens ein Drit­tel sei­ner regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für das Miet­ob­jekt dort selbst ver­rich­tet. Maß­geb­lich sei­en in ers­ter Linie quan­ti­ta­ti­ve Kri­te­ri­en, da – anders als bei Arbeit­neh­mern – eine Zuord­nung durch einen Arbeit­ge­ber nicht in Betracht kom­me. Da die Feri­en­woh­nun­gen der GbR im Wesent­li­chen durch Drit­te ver­wal­tet wur­den, wäh­rend die Gesell­schaf­ter die Repa­ra­tur­ar­bei­ten selbst durch­führ­ten, sei die quan­ti­ta­ti­ve Gren­ze von einem Drit­tel im Streit­fall deut­lich über­schrit­ten. Für jede ein­zel­ne Rei­se hat das Gericht eine Auf­tei­lung der Fahrt­kos­ten vor­ge­nom­men und die pri­va­ten Ver­an­las­sungs­an­tei­le nicht als Wer­bungs­kos­ten anerkannt.

Unter­kunfts­kos­ten für eine drit­te (nicht fremd­ver­mie­te­te) Woh­nung hat der Senat antei­lig im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung aner­kannt und inso­weit eben­falls die Pri­vat­an­tei­le abgezogen.

Die von der Klä­ge­rin gel­tend gemach­ten Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen hat der Senat nicht aner­kannt, da die Drei­mo­nats­frist im Streit­jahr abge­lau­fen war.

Der Senat hat die Revi­si­on zum Bun­des­fi­nanz­hof zugelassen.

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.07.2025 zum Urteil 12 K 1916/21 vom 15.05.2025

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