Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Vorweggenommene Aufwendungen für die eigene Bestattung sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Bestat­tungs­vor­sor­ge sind nicht als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gemäß § 33 Abs. 1 EStG abzieh­bar. Dies hat der Ein­zel­rich­ter des 10. Senats des FG Müns­ter entschieden. 

Der Klä­ger schloss einen Bestat­tungs­vor­sor­ge-Treu­hand­ver­trag über 6.500 Euro ab und mach­te die hier­für ange­fal­le­nen Auf­wen­dun­gen als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen gel­tend. Da die Über­nah­me der Beer­di­gungs­kos­ten auf Ebe­ne des Erben zu außer­ge­wöhn­li­chen Belas­tun­gen füh­ren kann, war der Klä­ger der Auf­fas­sung, dass nichts ande­res gel­ten kön­ne, wenn er sel­ber bereits zu Leb­zei­ten einen Bestat­tungs­vor­sor­ge­ver­trag abschlie­ße, um dadurch sei­nen Ange­hö­ri­gen die Beer­di­gungs­kos­ten zu ersparen. 

Der Ein­zel­rich­ter des 10. Senats ist die­ser Argu­men­ta­ti­on nicht gefolgt und hat die nach erfolg­lo­sem Ein­spruchs­ver­fah­ren erho­be­ne Kla­ge abgewiesen. 

Durch die Bestat­tungs­vor­sor­ge sei­en dem Klä­ger kei­ne zwangs­läu­fig grö­ße­ren Auf­wen­dun­gen als der über­wie­gen­den Mehr­zahl der Steu­er­pflich­ti­gen glei­cher Ein­kom­mens- und Ver­mö­gens­ver­hält­nis­se und glei­chen Fami­li­en­stan­des erwach­sen. Es han­de­le es sich bereits nicht um Mehr­auf­wen­dun­gen für den exis­tenz­not­wen­di­gen Grund­be­darf, die der­art außer­ge­wöhn­lich wären, dass sie sich einer pau­scha­len Erfas­sung in all­ge­mei­nen Frei­be­trä­gen ent­zie­hen wür­den. Denn der Ein­tritt des Todes und damit die Not­wen­dig­keit, bestat­tet zu wer­den, tref­fe jeden Steu­er­pflich­ti­gen. Der Unter­schied zu den Auf­wen­dun­gen für die Beer­di­gung naher Ange­hö­ri­ger bestehe dar­in, dass nicht jeder Steu­er­pflich­ti­ge in sei­nem Leben sol­che Auf­wen­dun­gen für einen nahen Ange­hö­ri­gen zu tra­gen habe und auch nicht jeder Steu­er­pflich­ti­ge in Anzahl und Höhe sol­cher Auf­wen­dun­gen gleich belas­tet wäre. 

Dar­über hin­aus feh­le es bei Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Bestat­tungs­vor­sor­ge an der Zwangs­läu­fig­keit. Es han­de­le sich um frei­wil­li­ge Auf­wen­dun­gen, für deren Über­nah­me kei­ne recht­li­che, tat­säch­li­che oder sitt­li­che Pflicht bestehe. Zwar wür­den nach der Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs sitt­li­che Grün­de für die Über­nah­me von Beer­di­gungs­kos­ten eines nahen Ange­hö­ri­gen in Betracht kom­men. Es sei jedoch nicht ersicht­lich, dass für einen Steu­er­pflich­ti­gen die­sel­ben sitt­li­chen Grün­de bestün­den, sei­nen Erben die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen zu erspa­ren. Zudem sei­en auf Ebe­ne des Erben die Beer­di­gungs­kos­ten nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tun­gen abzieh­bar, soweit die­se nicht aus dem Nach­lass bestrit­ten oder durch sons­ti­ge im Zusam­men­hang mit dem Tod zuge­flos­se­nen Geld­leis­tun­gen gedeckt sei­en. Wenn die Auf­wen­dun­gen den Ver­kehrs­wert des Nach­las­ses nicht über­stei­gen, feh­le es bereits an einer Belas­tung. Dies müs­se erst recht für einen Erb­las­ser gel­ten, der die Auf­wen­dun­gen für die eige­ne Bestat­tungs­vor­sor­ge aus sei­nem eige­nen Ver­mö­gen erbringe. 

FG Müns­ter, Mit­tei­lung vom 16.07.2025 zu Urteil vom 23.06.2025, 10 K 1483/24

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