Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Zur Anpassung eines Bodenwerts durch die Finanzbehörde

Der 11. Senat des FG Düs­sel­dorf hat­te über die Bewer­tung eines 1.020 qm gro­ßen Grund­stücks im Außen­be­reich für Zwe­cke der Grund­steu­er zu ent­schei­den. Das Grund­stück befin­det sich in einer weit­läu­fi­gen Boden­richt­wert­zo­ne, die für eine land­wirt­schaft­li­che Nut­zung 5,50 Euro/qm und für bau­rei­fes Land einen Boden­richt­wert in Höhe von 90 Euro/qm ausweist.

Das beklag­te Finanz­amt bewer­te­te das mit Baum­be­stän­den ver­se­he­ne Flur­stück mit einem Boden­richt­wert von 90 Euro/qm und setz­te einen Grund­steu­er­wert von 91.800 Euro fest. Die Klä­ger wand­ten ein, dass ihr Grund­stück pla­nungs­recht­lich im Außen­be­reich lie­ge und nach dem Regio­nal­plan als »all­ge­mei­ner Frei­raum und Agrar­be­reich« und als land­wirt­schaft­li­che Flä­che nach dem Flä­chen­nut­zungs­plan aus­ge­wie­sen sei. Eine Bebau­ung sei nicht zuläs­sig, wes­halb der Boden­richt­wert für land­wirt­schaft­li­che Nut­zung von 5,50 Euro/qm anzu­wen­den sei.

Das beklag­te Finanz­amt argu­men­tier­te dage­gen, es lie­ge ein abwei­chen­der Ent­wick­lungs­zu­stand vor, da das Grund­stück zu Gar­ten­zwe­cken und nicht tat­säch­lich land­wirt­schaft­lich genutzt wer­de. Da kein ent­spre­chen­der Boden­richt­wert exis­tie­re, sei die­ser gemäß § 247 BewG abzu­lei­ten. Danach erge­be sich ein Boden­wert nach den Grund­sät­zen für »wei­te­re Flä­chen« mit 12 Euro/qm oder durch pro­zen­tua­le Ablei­tung mit 11,25 Euro/qm.

Der 11. Senat gab der Kla­ge mit Urteil vom 22. Mai 2025 (11 K 2040/24 Gr,BG) statt. Eine Anpas­sung des Boden­richt­werts nach § 247 BewG kom­me nicht in Betracht, da ein Boden­richt­wert aus­drück­lich fest­ge­stellt wor­den sei. Das Gericht ord­ne­te das Flur­stück als land­wirt­schaft­li­che Flä­che im Sin­ne von § 3 Abs. 1 Immo­WertV 2021 ein. Ent­schei­dend sei allein, dass eine Flä­che land- oder forst­wirt­schaft­lich »nutz­bar« sei – ob eine sol­che Nut­zung tat­säch­lich statt­fin­de, sei uner­heb­lich. Das Flur­stück erwei­se sich als »beson­de­re Flä­che der Land­wirt­schaft«. Da auf abseh­ba­re Zeit kei­ne Ent­wick­lung zu einer Bau­erwar­tung bestehe, sei der Boden­richt­wert für land­wirt­schaft­li­che Flä­chen von 5,50 Euro/qm anzuwenden.

FG Düs­sel­dorf, Mit­tei­lung vom 14.07.2025 zum Urteil 11 K 2040/24 vom 22.05.2025 (nrkr – BFH-Az. II B 50/25).

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