Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Kein Anspruch auf Information über die der Richtsatzsammlung zugrunde liegenden Unterlagen

Ein Steu­er­pflich­ti­ger hat nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz kei­nen Anspruch auf Infor­ma­tio­nen hin­sicht­lich der Unter­la­gen, die der Erstel­lung der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung zugrun­de lie­gen. Dies hat der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) entschieden.

Die amt­li­che Richt­satz­samm­lung ist ein Hilfs­mit­tel, das von den Betriebs­prü­fern der Finanz­äm­ter als Hilfs­mit­tel für die Ver­pro­bung von Umsät­zen und Gewin­nen von Steu­er­pflich­ti­gen her­an­ge­zo­gen wird. Sie wird jähr­lich in Form eines Schrei­bens vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um der Finan­zen (BMF) auf sei­ner Home­page veröffentlicht.

In dem vom BFH ent­schie­de­nen Fall begehr­te ein Antrag­stel­ler unter Beru­fung auf das Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern nähe­re Infor­ma­tio­nen über das Zustan­de­kom­men der steu­er­li­chen Richt­satz­samm­lung. So woll­te er unter ande­rem vom zustän­di­gen Finanz­mi­nis­te­ri­um wis­sen, wie vie­le Betrie­be einer Außen­prü­fung unter­zo­gen wor­den sei­en, um die Prü­fungs­da­ten als Grund­la­ge für die Richt­satz­samm­lung zu ver­wen­den, und nach wel­chen Gesichts­punk­ten die­se Betrie­be aus­ge­wählt wer­den. Zudem bat er um die Über­las­sung der jewei­li­gen Prüfungsauswertungen.

Das beklag­te Finanz­mi­nis­te­ri­um des Lan­des Meck­len­burg-Vor­pom­mern erteil­te dem Antrag­stel­ler dar­auf­hin Aus­künf­te in Form all­ge­mei­ner Aus­füh­run­gen zur Ent­ste­hung, Bekannt­ga­be und Anwen­dung der amt­li­chen Richt­satz­samm­lung. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen könn­ten wegen der Ver­trau­lich­keit der Bera­tun­gen der für die Erstel­lung der Richt­satz­samm­lun­gen zustän­di­gen Bund-Län­der-Arbeits­grup­pe nicht erteilt werden.

Der BFH hat einen Anspruch auf Offen­le­gung der der Richt­satz­samm­lung zugrun­de­lie­gen­den Sta­tis­ti­ken und Unter­la­gen eben­falls ver­neint. Im Finanz­ver­wal­tungs­ge­setz (FVG) bestehe mit § 21a Abs. 1 Satz 4 und 5 FVG eine spe­zi­al­ge­setz­li­che Rege­lung, die eine Ver­trau­lich­keit hin­sicht­lich des Zustan­de­kom­mens von Schrei­ben des BMF und damit auch der Richt­satz­samm­lung anord­ne. Denn die Sit­zun­gen der für die Ermitt­lung der Richt­sät­ze zustän­di­gen Gre­mi­en erfor­der­ten einen allein an der Sache ori­en­tier­ten frei­en und ver­trau­ens­vol­len Aus­tausch von Argu­men­ten und eine unbe­ein­fluss­te Abstim­mung. Die Sit­zungs­in­hal­te und zuge­hö­ri­gen Unter­la­gen (zum Bei­spiel Pro­to­kol­le, Ent­wür­fe) sei­en daher grund­sätz­lich ver­trau­lich und nicht zur Wei­ter­ga­be an Emp­fän­ger außer­halb der Finanz­ver­wal­tung bestimmt. Damit sei ein Infor­ma­ti­ons­an­spruch nach dem Infor­ma­ti­ons­frei­heits­ge­setz Meck­len­burg-Vor­pom­mern ausgeschlossen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 10.7.2025 zu Urteil vom 9.5.2025, IX R 1/24

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