Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Umfassende Möglichkeit zur späteren Änderung von Steuerbescheiden bei den Finanzämtern elektronisch übermittelten Daten

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat, dass ein Steu­er­be­scheid stets geän­dert wer­den kann, wenn elek­tro­nisch über­mit­tel­te Daten an das Finanz­amt (FA) über­mit­telt wer­den. Hier­für kommt es nicht dar­auf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.

Im zugrun­de lie­gen­den Fall hat­ten die Klä­ger eine kor­rek­te Steu­er­erklä­rung abge­ge­ben. Dar­in hat­ten sie auch ihre Ren­ten­ein­künf­te zutref­fend erklärt. Das FA erließ aller­dings einen Ein­kom­men­steu­er­be­scheid, in dem die Ren­ten­ein­künf­te nicht erfasst waren. Spä­ter erhielt das FA auch auf elek­tro­ni­schem Wege durch eine Daten­über­mitt­lung des Ren­ten­ver­si­che­rungs­trä­gers von der Höhe der Ren­ten­ein­künf­te Kennt­nis. Dar­auf­hin änder­te es den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid zu Las­ten der Klä­ger und setz­te erst­mals die Ren­ten­ein­künf­te an. Sowohl das Finanz­ge­richt als auch nun der BFH haben die­se Hand­ha­bung bestätigt.

In der ana­lo­gen Welt war die Ände­rung eines ein­mal ergan­ge­nen Steu­er­be­scheids –sowohl zuguns­ten als auch zulas­ten des Steu­er­pflich­ti­gen– nur dann mög­lich, wenn hier­für beson­de­re Vor­aus­set­zun­gen erfüllt waren (z.B. aus­drück­li­cher Vor­be­halt der Nach­prü­fung im Steu­er­be­scheid; nach­träg­lich bekannt­ge­wor­de­ne Tat­sa­chen). Die­se Vor­aus­set­zun­gen waren im Streit­fall nicht erfüllt, da das FA die Ren­te trotz vol­ler Kennt­nis des Sach­ver­halts im ursprüng­li­chen Steu­er­be­scheid außer Ansatz gelas­sen hatte.

Weil aber im Zuge der Digi­ta­li­sie­rung auch die Finanz­äm­ter immer mehr besteue­rungs­re­le­van­te Daten auf elek­tro­ni­schem Wege erhal­ten, hat der Gesetz­ge­ber mit Wir­kung ab 2017 die Vor­schrift des § 175b der Abga­ben­ord­nung (AO) geschaf­fen. Danach kann ein Steu­er­be­scheid geän­dert wer­den, soweit Daten an das FA über­mit­telt wer­den, die bis­her nicht oder nicht zutref­fend berück­sich­tigt wur­den. Wei­te­re, ins­be­son­de­re ein­schrän­ken­de Vor­aus­set­zun­gen ent­hält die­se Norm nicht. Daher ist eine auf § 175b AO gestütz­te Ände­rung auch dann vor­zu­neh­men, wenn dem FA oder dem Steu­er­pflich­ti­gen zuvor ein Feh­ler unter­lau­fen ist. Dies hat sich im hier ent­schie­de­nen Fall zuguns­ten des FA aus­ge­wirkt, wür­de aber umge­kehrt eben­so zuguns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen gelten.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 10.7.2025 zu Urteil vom 27.11.2024, X R 25/22

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