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Reihenfolge der Rechenschritte bei einer Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG

Bei der Güns­ti­ger­prü­fung nach § 10a Abs. 2 Satz 1 des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes (EStG) ist die Dif­fe­renz der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er, die sich einer­seits ohne und ande­rer­seits mit Abzug der Bei­trä­ge zur zusätz­li­chen Alters­vor­sor­ge als Son­der­aus­ga­ben ergä­be, mit dem Zula­ge­an­spruch zu vergleichen.

Ist die Dif­fe­renz zwi­schen den genann­ten tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er­be­trä­gen höher als der Zula­ge­an­spruch, wer­den die –auch den Zula­ge­an­spruch umfas­sen­den– Alters­vor­sor­ge­bei­trä­ge als Son­der­aus­ga­ben abge­zo­gen. Im Gegen­zug wird der Zula­ge­an­spruch zur Ver­mei­dung einer dop­pel­ten Begüns­ti­gung bei der Ermitt­lung der fest­zu­set­zen­den Ein­kom­men­steu­er hinzugerechnet.

Auf dem Weg zur Ermitt­lung der fest­zu­set­zen­den Ein­kom­men­steu­er ist die tarif­li­che Ein­kom­men­steu­er zunächst um Steu­er­ermä­ßi­gun­gen nach § 35a EStG zu min­dern (§ 2 Abs. 6 Satz 1 EStG). Erst danach ist der Zula­ge­an­spruch hin­zu­zu­rech­nen (§ 2 Abs. 6 Satz 2 EStG).

Eine teleo­lo­gi­sche Reduk­ti­on des Anwen­dungs­be­reichs des § 10a Abs. 2 Satz 1 EStG ist dann gebo­ten, wenn zwar der Son­der­aus­ga­ben­ab­zug auf der Ebe­ne der tarif­li­chen Ein­kom­men­steu­er güns­ti­ger als der Zula­ge­an­spruch ist, die fest­zu­set­zen­de Ein­kom­men­steu­er aber den­noch höher aus­fie­le als ohne den Sonderausgabenabzug.

BFH, Urteil vom 09.04.2025, X R 11/21

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