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Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren

Lässt ein Antrag­stel­ler eine Frist zur Begrün­dung sei­nes AdV-Antrags ohne Reak­ti­on und ohne einen Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag ver­strei­chen, ent­fällt sein Rechts­schutz­be­dürf­nis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Das hat das FG Ham­burg entschieden.

Die Antrag­stel­le­rin hat­te unter dem 9. Janu­ar 2025 bei Gericht um die Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes nach­ge­sucht und bean­tragt, die Auf­he­bung der Voll­zie­hung (AdV) eines kon­kre­ten Beschei­des anzu­ord­nen. In der Antrags­schrift hieß es ledig­lich, dass eine Begrün­dung mit geson­der­tem Schrift­satz erfolge.

Die Antrag­stel­le­rin wur­de am glei­chen Tag auf­ge­for­dert, den Antrag auf AdV bin­nen drei Wochen zu begrün­den. Eine Reak­ti­on sei­tens der Antrag­stel­le­rin erfolg­te bis zur Ent­schei­dung am 10. Febru­ar 2025 nicht. Das Gericht hat den Antrag auf AdV als unzu­läs­sig abgelehnt.

So wie eine Kla­ge zuläs­si­ger­wei­se nur erho­ben wer­den kön­ne, wenn für den Klä­ger ein Rechts­schutz­be­dürf­nis bestehe, set­ze auch ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ein Bedürf­nis nach vor­läu­fi­gem Rechts­schutz vor­aus, wel­ches nur zu beja­hen sei, wenn auf­grund schlüs­si­gen Vor­brin­gens des Antrag­stel­lers die Recht­mä­ßig­keit des ange­foch­te­nen Ver­wal­tungs­ak­tes ernst­lich zwei­fel­haft sei. Mit der Natur des gericht­li­chen Aus­set­zungs­ver­fah­rens als Eil­ver­fah­ren zur Gewäh­rung vor­läu­fi­gen Rechts­schut­zes sei es daher unver­ein­bar, wenn der Antrag­stel­ler sei­ne Beschwer nicht dar­le­ge und über­haupt nichts zur Begrün­dung sei­nes Antrags vor­tra­ge. Las­se ein Antrag­stel­ler eine gesetz­te Frist zur Begrün­dung des Antrags unge­nutzt und ohne Rück­mel­dung oder Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag ver­strei­chen, doku­men­tie­re er damit, dass es aus sei­ner Sicht an einer Eil­be­dürf­tig­keit fehle.

Die anwalt­lich ver­tre­te­ne Antrag­stel­le­rin habe ihren vor­läu­fi­gen Recht­schutz­an­trag vom 9. Janu­ar 2025 trotz Frist­set­zung nicht begrün­det. Inner­halb der ihr gesetz­ten Frist von drei Wochen sei bei Gericht auch kein Frist­ver­län­ge­rungs­an­trag ein­ge­gan­gen, aus dem der Senat hät­te erse­hen kön­nen, war­um es der Antrag­stel­le­rin bis­lang nicht mög­lich sei, ihren vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­an­trag zu begrün­den. Im vor­läu­fi­gen Rechts­schutz­ver­fah­ren nach § 69 Abs. 3 FGO sei es nicht die Auf­ga­be des Gerichts, den Sach­ver­halt auf­zu­ar­bei­ten und abzu­klä­ren, ob die Recht­mä­ßig­keit des ange­grif­fe­nen Ver­wal­tungs­ak­tes ernst­lich zwei­fel­haft sei. Mit Blick auf die Beson­der­hei­ten des gericht­li­chen Eil­ver­fah­rens oblie­ge es viel­mehr dem jewei­li­gen Antrag­stel­ler, das ange­ru­fe­ne Gericht in die Lage zu ver­set­zen, zu prü­fen, ob Zwei­fel an dem ange­foch­te­nen Bescheid in tat­säch­li­cher oder recht­li­cher Hin­sicht bestünden.

FG Ham­burg, Mit­tei­lung vom 30.06.2025 zum Beschluss 4 V 4/25 vom 10.02.2025 (rkr)

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