Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Anfechtung einer Tilgungsbestimmung wegen Drohung

Eine Til­gungs­be­stim­mung (§ 225 Abs. 1 der Abga­ben­ord­nung –AO–) ist eine ein­sei­ti­ge emp­fangs­be­dürf­ti­ge Wil­lens­er­klä­rung, die nach den Regeln der §§ 133, 157 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs (BGB) aus­zu­le­gen ist und auf die die Vor­schrif­ten der §§ 116 ff. BGB ent­spre­chen­de Anwen­dung finden.

Auch ein Drit­ter, der auf eine frem­de Steu­er­schuld leis­tet (§ 48 Abs. 1 AO), gibt eine Til­gungs­be­stim­mung im Sin­ne von § 225 Abs. 1 AO ab.

Hat ein Drit­ter, der auf eine frem­de Steu­er­schuld geleis­tet hat, sei­ne Til­gungs­be­stim­mung (§ 48 Abs. 1 i.V.m. § 225 Abs. 1 AO) wegen einer Dro­hung nach § 123 Abs. 1 Alter­na­ti­ve 2 BGB wirk­sam ange­foch­ten, ist die Til­gungs­be­stim­mung gemäß § 142 BGB als von Anfang an nich­tig anzu­se­hen. Dem Drit­ten kann in die­sem Fall ein Erstat­tungs­an­spruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zustehen.

Bun­des­fi­nanz­hof, Urteil vom 19.3.2025, X R 20/23

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