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Betriebsausgabenabzug von Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat ent­schie­den, dass Aus­gleichs­zah­lun­gen im Rah­men eines Zins­swaps als Betriebs­aus­ga­ben abzugs­fä­hig sein kön­nen, soweit mit die­sem ein betrieb­li­ches Zins­än­de­rungs­ri­si­ko abge­si­chert wer­den soll.

Der Klä­ger plan­te, das von ihm erfolg­reich geführ­te Wein­gut umfang­reich zu expan­die­ren. Die Finan­zie­rung soll­te im Wesent­li­chen durch Fremd­ka­pi­tal erfol­gen. Um sich das bestehen­de Zins­ni­veau für die kos­ten­in­ten­si­ve und zu die­sem Zeit­punkt noch nicht plan­rei­fe Betriebs­er­wei­te­rung zu sichern, schloss der Klä­ger in den Jah­ren 2011/2012 mit zwei Ban­ken zwei soge­nann­te (Forward-)Swap-Verträge, die den Aus­tausch eines fes­ten Zins­sat­zes (Klä­ger) gegen einen varia­blen Zins­satz (Bank) basie­rend auf einem fest­ge­leg­ten Kapi­tal­be­trag zum Gegen­stand hat­ten. Auf­grund nicht von dem Klä­ger zu ver­tre­te­ner Umstän­de konn­te mit der Her­stel­lung der neu­en Betriebs­ge­bäu­de erst in 2015 begon­nen wer­den. Zu die­sem Zeit­punkt hat­te sich das Markt­zins­ni­veau jedoch ent­ge­gen der bis­he­ri­gen Pro­gno­se abge­senkt, wes­halb der Klä­ger sei­nen Finan­zie­rungs­be­darf –ohne Rück­griff auf die Swap-Ver­trä­ge– durch Inan­spruch­nah­me nied­rig ver­zins­ter Dar­le­hen bei ande­ren Kre­dit­in­sti­tu­ten deck­te. Die durch den Zins­rück­gang beding­ten, vier­tel­jähr­lich zu leis­ten­den Aus­gleichs­zah­lun­gen aus den Swap-Ver­trä­gen mach­te der Klä­ger als Betriebs­aus­ga­ben bei sei­nen Ein­künf­ten aus Land- und Forst­wirt­schaft gel­tend. Das Finanz­amt ver­nein­te jedoch eine betrieb­li­che Ver­an­las­sung der Swap-Ver­trä­ge und ord­ne­te die damit zusam­men­hän­gen­den Ein­nah­men und Aus­ga­ben den Ein­künf­ten aus Kapi­tal­ver­mö­gen zu. Dies hat­te zur Kon­se­quenz, dass sich die Auf­wen­dun­gen (Ver­lus­te) im Streit­jahr steu­er­lich nicht aus­wirk­ten, da sie nur mit Gewin­nen aus der näm­li­chen Ein­kunfts­art hät­ten ver­rech­net wer­den kön­nen, wel­che indes nicht ange­fal­len waren.

Die hier­ge­gen erho­be­ne Kla­ge vor dem Finanz­ge­richt und auch die Revi­si­on beim BFH hat­ten kei­nen Erfolg.

Der BFH hat zunächst klar­ge­stellt, dass Aus­gleichs­zah­lun­gen im Rah­men eines Zins­swaps grund­sätz­lich als Betriebs­aus­ga­ben abge­zo­gen wer­den kön­nen, wenn mit dem Swap­ge­schäft ein betrieb­li­ches Zins­än­de­rungs­ri­si­ko abge­si­chert wer­den soll. Dies setzt aller­dings vor­aus, dass das betrieb­li­che Dar­le­hen und das zins­si­chern­de Swap-Geschäft inhalt­lich (bestands‑, volumen‑, lauf­zeit- und betrags­mä­ßig) genau oder zumin­dest annä­hernd auf­ein­an­der abge­stimmt sind. Ste­hen –wie im Streit­fall– Zah­lun­gen für ein (Forward-)Swap in Rede, der einen (ver­meint­lich) güns­ti­gen Zins für ein erst spä­ter erfor­der­li­ches Dar­le­hen sichern soll, ist hier­für bereits aus­rei­chend, dass das Zins­si­che­rungs­ge­schäft und der zeit­lich nach­fol­gen­de Dar­le­hens­ver­trag belast­bar auf einem ein­heit­li­chen Finan­zie­rungs­kon­zept grün­den. Denn in einem sol­chen Fall las­sen sich –anders als bei zeit­gleich abge­schlos­se­nen Ver­trä­gen– das (gegen­wär­ti­ge) Zins­si­che­rungs­ge­schäft und das (spä­te­re) Dar­le­hen natur­ge­mäß nicht ohne Wei­te­res inhalt­lich genau auf­ein­an­der abstim­men. So kann ins­be­son­de­re nicht aus­ge­schlos­sen wer­den, dass sich die wirt­schaft­li­che Aus­gangs­la­ge eben­so wie der Finan­zie­rungs­be­darf nach dem Abschluss des Swap-Geschäfts durch nicht beein­fluss­ba­re Umstän­de bis zum Zeit­punkt des Dar­le­hens­ab­schlus­ses ändern. Um sicher­zu­stel­len, dass ein Swap-Geschäft nicht aus spe­ku­la­ti­ver und damit betriebs­frem­der Ver­an­las­sung abge­schlos­sen wor­den ist, ver­langt der BFH dar­über hin­aus, dass es vom Steu­er­pflich­ti­gen von Anfang an als betrieb­li­ches Geschäft behan­delt wird. Dies erfor­dert, zu leis­ten­de Aus­gleichs­zah­lun­gen als betrieb­li­chen Auf­wand und etwa­ige Aus­gleichs­zah­lun­gen der Bank als betrieb­li­che Ein­nah­men schon in der lau­fen­den Buch­hal­tung zu erfassen.

Aus­ge­hend von die­sen Grund­sät­zen hat der BFH die Ent­schei­dung des FG im Ergeb­nis bestä­tigt. Dabei konn­te der BFH im Streit­fall offen­las­sen, ob die vom Klä­ger geschil­der­ten Umstän­de die Beur­tei­lung hät­ten recht­fer­ti­gen kön­nen, die Zins­swap-Ver­trä­ge sei­en unge­ach­tet der feh­len­den Kon­ne­xi­tät mit den Dar­le­hens­ver­trä­gen gleich­wohl betrieb­lich ver­an­lasst gewe­sen, da sie aus­schließ­lich zur Siche­rung des Zins­ni­veaus des für die Betriebs­er­wei­te­rung erfor­der­li­chen Fremd­ka­pi­tals abge­schlos­sen wor­den sei­en. Denn der Betriebs­aus­ga­ben­ab­zug der Aus­gleichs­zah­lun­gen war vor­lie­gend jeden­falls des­halb aus­ge­schlos­sen, weil der Klä­ger die­se nicht von vor­her­ein als betrieb­li­che Aus­ga­ben in der lau­fen­den Buch­hal­tung erfasst, son­dern erst im Rah­men der Jah­res­ab­schluss­ar­bei­ten betrieb­lich ver­bucht hat­te. Damit war nicht aus­ge­schlos­sen, dass die Zins­swap-Ver­trä­ge zunächst der pri­va­ten Spe­ku­la­ti­on („Zins­wet­te“) die­nen soll­ten und erst nach­dem deren Ver­lust­nei­gung sich ver­fes­tig­te, aus Grün­den der „Steu­er­op­ti­mie­rung“ in die betrieb­li­che Sphä­re ver­la­gert wor­den sind.

Bun­des­fi­nanz­hof, Pres­se­mit­tei­lung vom 20.06.2025 zu Urteil vom 10.04.2025, VI R 11/22

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