Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

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Vorsteuerabzug bei Sachgründung einer GmbH durch Sacheinlage eines Pkw in die GmbH-Vorgesellschaft

Der 5. Senat des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts hat­te über die Fra­ge der Vor­steu­er­ab­zugs­be­rech­ti­gung einer sog. Ein-Mann-GmbH in Bezug auf einen Pkw zu ent­schei­den, mit dem die Gesell­schaf­te­rin die GmbH durch Sach­ein­la­ge errich­tet hatte.

Im Streit­fall grün­de­te die allei­ni­ge Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­re­rin – eine zuvor nicht unter­neh­me­risch täti­ge natür­li­che Per­son – die GmbH nicht in bar, son­dern im Wege der Sach­grün­dung. Nach Abschluss des Gesell­schafts­ver­trags erwarb die Gesell­schaf­te­rin dafür einen Pkw und brach­te die­sen wie zuvor fest­ge­legt im Rah­men der Sach­grün­dung in die GmbH ein, die danach in das Han­dels­re­gis­ter ein­ge­tra­gen wur­de. Die Rech­nung über den Pkw mit Umsatz­steu­er war adres­siert an die Gesell­schaf­te­rin unter der spä­te­ren Geschäfts­an­schrift der Gesell­schaft, die von der Wohn­an­schrift der Gesell­schaf­te­rin abwich. Die GmbH ord­ne­te den Pkw für Umsatz­steu­er­zwe­cke ihrem Unter­neh­men zu und nutz­te das Fahr­zeug aus­schließ­lich unter­neh­me­risch für ihre wirt­schaft­li­che Tätig­keit. Die GmbH mach­te auch den Vor­steu­er­ab­zug für den Erwerb des Pkw gel­tend. Das beklag­te Finanz­amt ver­wehr­te der GmbH jedoch inso­fern den Vor­steu­er­ab­zug, da es sich um einen Erwerbs­vor­gang im Pri­vat­ver­mö­gen der Gesell­schaf­te­rin gehan­delt habe, so wie es die Rech­nung belege.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt gab der hier­ge­gen gerich­te­ten Kla­ge der GmbH statt. Nach dem Grund­satz der Neu­tra­li­tät der Mehr­wert­steu­er ste­he der Vor­steu­er­ab­zug aus dem Erwerb des Pkw der GmbH zu, sofern die Grün­dungs­ge­sell­schaf­te­rin selbst nicht zum Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt sei. Nach Auf­fas­sung des 5. Sena­tes des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts im Streit­fall habe der Gesell­schaf­te­rin kein Vor­steu­er­ab­zug aus dem Erwerb des Pkw zuge­stan­den. Inso­fern habe umsatz­steu­er­lich aber eine per­so­nen­über­grei­fen­de Zurech­nung in der Unter­neh­mens­grün­dungs­pha­se zu erfol­gen. Dem ste­he auch nicht ent­ge­gen, dass die dies­be­züg­li­che Rech­nung an die Grün­dungs­ge­sell­schaf­te­rin unter der Geschäfts­an­schrift der GmbH adres­siert war. Das Gericht berück­sich­tig­te dabei die Argu­men­ta­ti­on in einem Urteil des Euro­päi­schen Gerichts­hofs zu einem Fall in Polen (EuGH-Urteil vom 1. März 2012 Rs. C‑280/10 Pol­ski Tra­wer­tyn), die auf den vor­lie­gen­den Streit­fall über­trag­bar sei.

Das Finanz­ge­richt hat die Revi­si­on zugelassen.

FG Nie­der­sach­sen, Mit­tei­lung vom 21.05.2025 zum Urteil 5 K 111/24 vom 03.04.2025

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