Aktuelle Informationen2018-02-26T13:29:37+00:00

 

zurück

Erweiterte Kürzung und Drei-Objekt-Grenze bei erstmaligen Grundstücksveräußerungen im sechsten Jahr

Nach der stän­di­gen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs (BFH) liegt ein der erwei­ter­ten Kür­zung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewer­be­steu­er­ge­set­zes (GewStG) ent­ge­gen­ste­hen­der gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del im Regel­fall dann vor, wenn inner­halb eines engen zeit­li­chen Zusam­men­hangs von in der Regel fünf Jah­ren (zwi­schen der Anschaf­fung oder Errich­tung und dem Ver­kauf) mehr als drei Objek­te ver­äu­ßert wer­den („Drei-Objekt-Gren­ze“).

Wie der BFH jetzt ent­schie­den hat, kann auf­grund der beson­de­ren Umstän­de des Ein­zel­falls ein gewerb­li­cher Grund­stücks­han­del zu ver­nei­nen und die erwei­ter­te Kür­zung zu gewäh­ren sein, wenn inner­halb des Fünf-Jah­res-Zeit­raums weder Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen noch die­se vor­be­rei­ten­de Maß­nah­men erfol­gen und erst im sechs­ten Jahr eine zwei­stel­li­ge Anzahl von Objek­ten ver­äu­ßert wird.

Klä­ge­rin war eine in eine Immo­bi­li­en­kon­zern­struk­tur ein­ge­glie­der­te GmbH. Sie hat­te zunächst zwei Geschäfts­füh­rer, die Gesell­schaf­ter der Hol­ding­ge­sell­schaft waren. Nach dem Erwerb meh­re­rer Ver­mie­tungs­ob­jek­te im Jahr 2007 ver­starb einer der Geschäfts­füh­rer im Jahr 2012 über­ra­schend in mitt­le­rem Alter. Die Klä­ge­rin ver­äu­ßer­te dar­auf­hin im Streit­jahr 2013 drei­zehn Immo­bi­li­en. Das Finanz­amt (FA) ging des­halb davon aus, die Klä­ge­rin habe von Beginn an einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del betrie­ben und daher schon im Streit­jahr 2011 kei­nen Anspruch auf die erwei­ter­te Kür­zung. Das Finanz­ge­richt (FG) gab der Kla­ge statt und stell­te ins­be­son­de­re dar­auf ab, dass aus der hohen Anzahl von Ver­äu­ße­run­gen allein noch kei­ne beding­te Ver­äu­ße­rungs­ab­sicht im Erwerbs­zeit­punkt abzu­lei­ten sei.

Der BFH wies die Revi­si­on des FA als unbe­grün­det zurück. Der Fünf-Jah­res-Zeit­raum sei zwar kei­ne star­re Gren­ze; bei Grund­stücks­ver­äu­ße­run­gen nach Ablauf von mehr als fünf Jah­ren und beson­ders bei erst­ma­li­gen Ver­äu­ße­run­gen danach müss­ten jedoch wei­te­re Beweisan­zei­chen hin­zu­tre­ten, um von Anfang an einen gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del zu beja­hen. Die Gesamt­wür­di­gung aller Umstän­de des Ein­zel­falls durch das FG sei nicht zu bean­stan­den und wider­spre­che nicht frü­he­ren BFH-Ent­schei­dun­gen. Eine hohe Zahl von Ver­äu­ße­run­gen außer­halb des Fünf-Jah­res-Zeit­raums oder eine haupt­be­ruf­li­che Tätig­keit im Bau­be­reich füh­re nicht zwin­gend zu einem gewerb­li­chen Grund­stücks­han­del. Viel­mehr habe das FG auch den über­ra­schen­den Todes­fall als beson­de­ren Umstand des Ein­zel­falls berück­sich­ti­gen dürfen.

BFH, Pres­se­mit­tei­lung vom 22.5.2025 zu Beschluss vom 20.03.2025, III R 14/23

UST-ID hier prüfen Kontakt